Insolvenzschuldner sind im Anschluss an die Freigabe ihrer selbstständigen Tätigkeit aus der Insolvenzmasse verpflichtet mindestens einmal pro Jahr diejenigen pfändbaren Beträge an den Insolvenzverwalter abführen, die sich anhand des fiktiven Maßstabes von § 295 Abs.2 InsO errechnen. Voraussetzung im Hauptinsolvenzverfahren sei jedoch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13.03.2014 (IX ZR 49/12), dass der Schuldner bei fortgesetzter selbstständiger Betätigung insoweit auch einen ausreichenden Gewinn erzielt. Die zu leistenden Abführungsbeträge könne der Insolvenzverwalter dann vor den allgemeinen Zivilgerichten gegen den Schuldner einklagen.
Zum grundlegenden Pflichtenkreis eines Schuldners gehört das Abführen der fiktiven pfändbaren Beträge. Kommt der Schuldner dieser Verpflichtung nicht nach soll der Insolvenzverwalter die Zahlungsansprüche der Masse notfalls auch gerichtlich durchsetzen können. Hierfür sei der Zivilrechtsweg eröffnet, eine Vollstreckung aus dem Eröffnungsbeschluss komme aufgrund der Freigabe nicht in Betracht.
Die Höhe des in die Masse zu leistenden Abführungsbetrages des selbstständig Tätigen bemesse sich jedoch nicht allein am Maßstab des angemessenen Vergleichseinkommens gleichgestellter Arbeitnehmer, sondern bei einem weiterhin selbstständig tätigen Schuldner – den nach derzeitiger Rechtslage im eröffneten Verfahren noch keine besondere Erwerbsobliegenheit trifft – in erster Linie danach, ob sein tatsächlicher Gewinn überhaupt pfändbare Beträge ermöglicht.