Auch während des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ist der Arbeitnehmer berechtigt, den Anspruch auf das unpfändbare Einkommen zu erheben und gerichtlich durchzusetzen. Er selbst kann gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung vorenthaltenen Arbeitseinkommens klagen, wenn dieser die Unterhaltspflichten des Schuldners nicht ordnungsgemäß beachtete, dies entschied das LAG Düsseldorf mit Urteil vom 26.0 1.2012 (11 Sa 1004/11).
Nach § 35 InsO fällt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt, in die Insolvenzmasse mit der Folge, dass er hierüber nicht mehr verfügen kann. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nach § 36 Abs.1 InsO jedoch nicht zur Insolvenzmasse. Der unpfändbare Teil des Nettoeinkommens steht daher weiterhin dem Schuldner zu. Wird das pfandfreie Einkommen vom Arbeitgeber falsch berechnet, soll der Schuldner selbst seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen können.