Soziale Netzwerke sind, jedenfalls aus juristischer Sicht, äußerst umstritten, weil Datenschutz oft nur unzureichend gewährleistet ist. Nunmehr hat Facebook vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 16.01.2018 – 16 O 341/15) eine schwere Schlappe erlitten, in dem die Richter u.a. die sogenannte Klausel zur Klarnamenspflicht, die Nutzer verpflichtet sich bei Facebook nur mit dem echten Namen anzumelden, für unzulässig erklärt hat.
Anbieter von Onlinediensten wie Facebook müssen Nutzern auch eine anonyme Teilnahme ermöglichen
In den AGB von Facebook ist geregelt, dass sich Nutzer verpflichten nur ihre echten Namen und Daten zu verwenden. Dies ist nach Auffassung der Berliner Richter unzulässig, weil Nutzer damit versteckt der Verwendung dieser Daten zustimmen würden.
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband. Dieser hatte dazu noch weiter ausgeführt, dass Anbieter von Onlinediensten Nutzern auch eine anonyme Teilnahme ermöglichen müssten, weil sich dies aus dem Telemediengesetzes ergebe. Dazu haben sich die Richter, weil es nach ihrer Auffassung nicht entscheidend darauf ankam, allerdings nicht geäußert.
Voreinstellungen von Facebook beeinträchtigen die Privatsphäre
Weiter erklärte das Gericht fünf monierte Voreinstellungen auf Facebook für unwirksam. Dies deshalb, weil nach Auffassung der Richter durch diese Voreinstellung nicht gewährleistet sei, dass diese überhaupt zur Kenntnis genommen würden. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz dürfen personenbezogene Daten nämlich nur mit Zustimmung der Betroffenen erhoben und verwendet werden. Damit diese bewusst entscheiden könnten, müssten Anbieter klar und verständlich über Art, Umfang und Zweck der Datennutzung informieren. Das sei, so das Gericht, bei Facebook aber gerade nicht der Fall.
Es ging dabei maßgeblich um die Facebook App, bei der der Ordnungsdienst nach den Voreinstellungen bereits aktiviert war, so dass einem Chatpartner der Aufenthaltsort des Nutzers verraten wird auch in den Einstellungen zur Privatsphäre war per Häkchen voreingestellt, dass Suchmaschinen einen Link zur Chronik des Teilnehmers erhalten, so dass das persönliche Facebook Profil für jeden schnell und leicht auffindbar ist. Auch insoweit waren die Richter der Meinung, dass nicht gewährleistet sei, dass diese Voreinstellungen vom Nutzer überhaupt zur Kenntnis genommen werden, so dass es an einer wirksamen Zustimmung fehlt.
Auch die vorformulierte Einwilligungserklärung, wonach Facebook Namen und Profilbild der Nutzer „für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte“ einsetzen und die Daten in die Vereinigten Staaten weiterleiten dürfte, hatten die Richter beanstandet.
Werbung „Facebook ist und bleibt kostenlos“ bleibt dagegen zulässig
Der klagende Verbraucherschutzverband wollte Facebook auch die Werbung untersagen lassen, „Facebook ist und bleibt kostenlos“. Dies sei nach Auffassung der Verbraucherschützer irreführend, weil die Nutzer schließlich mit ihren Daten bezahlen würden. Dieser Argumentation folgten die Richter nicht, weil nach ihrer Auffassung immaterielle Gegenleistungen nicht als Kosten anzusehen seien.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.