Haben Sie sich auch geärgert, weil Ihre Bank Gebühren dafür berechnet hat, dass Sie Geld auf dem Konto hatten? Insbesondere aber, dass Ihre Bank, wenn Sie nicht freiwillig bereit waren, entsprechende AGBs ausdrücklich zu akzeptieren, mit Kündigung gedroht hat? Dann wird Ihnen vielleicht ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.11.2022 (2-25 O 228/21) dabei helfen bezahlte Verwahrentgelte zurückzufordern, denn die Richter haben entschieden, dass negative Zinsen nicht nur systemfremd sind, sondern dem gesetzlichen Leitbild widersprechen. Durch die Verwendung von Klauseln in den AGB der Commerzbank AG würden deshalb Kunden unangemessen benachteiligt.
Bank verlangt 0,5 % per anno auf Einlagensparkonten
Die Verbraucherzentrale Hamburg als Klägerin hatte beanstandet, dass die Commerzbank in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelung aufgenommen hatte, wonach sie berechtigt war 0,5 % per anno auf Einlagen zu erheben. Bei Neukunden galt ein Freibetrag bis zu 50.000 € und bei Bestandskunden, je nach Geschäftsbeziehung, bis zu 250.000 €.
Klauseln der Commerzbank sind unwirksam
Nach Auffassung der Richter sind die von der Commerzbank verwendeten Klauseln unwirksam, denn diese benachteiligen Kunden unangemessen und sind intransparent
Systemfremder Widerspruch zum gesetzlichen Leitbild
Nach Ansicht der Frankfurter Richter handelt es sich bei den Klauseln um eine Preisnebenabrede, denn sie würden Betriebskosten der Bank ohne eine echte Gegenleistung auf Kunden abwälzen. Sie weichen damit vom gesetzlichen Typus der Spareinlagen ab. Charakteristisch für eine Spareinlage sei, so die Richter, dass ein Kunde der Bank sein Geld anvertraut, um durch Zinsen eine Rendite zu erzielen. Die Verwahrung des Geldes auf die Bank sei daher eine logische Folge daraus, dass die Bank mit dem Geld arbeiten wolle. Das Gesetz geht aber nicht von einer Gebühr für die Verwahrung des Geldes aus. Die Erhebung sog. negativer Zinsen widerspricht daher dem gesetzlichen Leitbild und ist systemfremd.Kunden werden hierdurch entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
Verstoß gegen das Transparenzgebot
Darüber hinaus haben die Richter ausgeführt, dass die Klauseln auch deshalb unwirksam sind, weil sie gegen das sogenannte Transparenzgebot verstoßen. Dies deshalb, weil diese nicht etwa als eigenes Einlagemodell eingeführt werden, sondern über eine versteckte und daher leicht zu übersehende Fußnote, die weit entfernt vom Einlagenmodell erläutert wird.eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich deshalb auch aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
Anmerkung:
Das Urteil ist nicht in Stein gemeißelt und kann mit einer Berufung zum OLG Frankfurt angegriffen werden. Wenn es aber Bestand hat, wovon grundsätzlich auszugehen ist, dass dem gesunden Rechtsempfinden entspricht, dann wäre die Folge daraus, dass die Bank ihren Kunden berechnete Verwahrentgelte zurückzahlen muss. Wenn Sie also Kunde der Commerzbank sind und Verwahrentgelte bezahlt haben, dann sollten Sie die Bank unter Fristsetzung zur Rückzahlung auffordern. Sollte die Bank in Berufung gehen, dann wird diese voraussichtlich auf das Berufungsverfahren und dessen Ausgang verweisen. Sie haben dann aber auf jeden Fall schon einmal Ihre Forderung angemeldet.
Nachdem andere Banken ähnliche Klausel verwendet haben, dürfte dort nichts anderes gelten, zumal Verwahrentgelte teilweise nicht nur bei Sparkonten, sondern auch auf Girokonten erhoben worden sind.