In einer Zeit, in der der Klimawandel und Umweltschutz in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt sind, spielen auch rechtliche Auseinandersetzungen eine entscheidende Rolle. Ein prominentes Beispiel hierfür ist die Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) gegen die Daimler-Benz AG mit dem Ziel, den Verkauf von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor nach 2030 zu untersagen.
Darum geht es
Die DUH richtete ihre Klage darauf, Mercedes-Benz zu verbieten, nach dem 31. Oktober 2030 neue Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen. Dies, so die Argumentation der DUH, sei notwendig, um erhebliche Grundrechtsbeeinträchtigungen zu verhindern, die durch den Treibhausgasausstoß dieser Fahrzeuge verursacht würden. Trotz der offensichtlichen Legalität des Inverkehrbringens solcher Fahrzeuge, argumentierte die DUH, sei dies im Kontext des Klimaschutzes und der verfassungsrechtlichen Verpflichtungen des Staates zur Reduktion von Treibhausgasemissionen zu sehen.
Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Berufung der DUH als offensichtlich unbegründet zurück und bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Stuttgart (Beschl. v. 09.11.2023 – 12 U 170/22). Das Gericht erkannte keinen sog. „quasinegatorischen“ Anspruch nach den §§ 12, 862, 1004 BGB analog. Ein solcher Anspruch setze voraus, dass das gerügte Verhalten zu einem rechtswidrigen Zustand führe, was hier nicht der Fall sei. Die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten gegen Private könne nicht weiterreichen als die unmittelbare Drittwirkung, die den Staat selbst verpflichte. Zudem habe der Gesetzgeber bereits Maßnahmen ergriffen, wie das EU-Klimaschutzpaket „Fit für 55“, das ab 2035 das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die Treibhausgasemissionen verursachen, in der EU verbietet.
Weitere Klageaktivitäten der DUH
Die DUH bleibt aktiv in der rechtlichen Auseinandersetzung um den Klimaschutz. Neben der Klage gegen Mercedes-Benz hat sie auch in München gegen die BMW AG geklagt und war dort vor dem Oberlandesgericht München ebenfalls unterlegen (Beschluss vom 9. November 2023, 12 U 170/22). Ebenso hatte das LG Braunschweig (Urteil vom 14. Februar 2023, 6 O 3931/21) hatte eine gleichlautende Klage gegen die Volkswagen AG zurückgewiesen.
Die DUH zeigt sich davon allerdings wenig beeindruckt, sondern hat nicht angekündigt weiter zum BGH zu gehen, sondern hat nach eigener Aussage zwischenzeitlich auch bereits eine Verfassungsbeschwerde gegen ein unzureichendes Klimaschutzprogramm der Bundesregierung eingereicht. Diese Beschwerde richtet sich gegen die mangelnde Erfüllung gesetzlicher Klimaziele bis 2030. Zusätzlich sind fünf Klimaklagen der DUH vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anhängig, in denen die Bundesregierung wegen unzureichenden Klimaschutzes in verschiedenen Sektoren, wie Verkehr und Gebäude, zur Verantwortung gezogen werden soll.
Fazit
Die juristische Auseinandersetzung um den Klimaschutz, wie im Fall der DUH gegen Daimler-Benz AG, zeigt die Komplexität und Herausforderungen, die sich aus dem Spannungsfeld zwischen Umweltschutz, rechtlichen Grundlagen und Unternehmensinteressen ergeben. Gerichte stehen vor der Aufgabe, zwischen rechtlichen Normen und dem wachsenden Druck zur Adressierung des Klimawandels abzuwägen. Der Fall illustriert, dass trotz der Dringlichkeit des Klimaschutzes rechtliche Grenzen bestehen, die nicht überschritten werden können, solange das beanstandete Verhalten gesetzlich zulässig ist. Gleichzeitig zeigt das Engagement der DUH in Form von weiteren Klimaklagen, dass Umweltorganisationen zunehmend juristische Wege beschreiten, um politischen und wirtschaftlichen Druck für nachhaltige Veränderungen zu erzeugen. Dass die hier geführten Klagen gegen Automobilbauer keinerlei Aussicht auf Erfolg haben, dürfte auch den Verantwortlichen bei der Deutschen Umwelthilfe von Anfang an einkalkuliert worden sein. Gleichwohl bringen solche Verfahren nicht nur mediale Aufmerksamkeit, sondern lenken auch davon ab, dass die Deutsche Umwelthilfe jedes Jahr Millionen Umsätze mit Abmahnungen und Vertragsstrafen verdient, so dass die Prozesskosten, die für verlorenes Verfahren gezahlt werden müssen, leicht zu verschmerzen sind. Sie braucht solche Verfahren, um den Status der Gemeinnützigkeit, den sie genießt zu behalten, und sich gegen den Vorwurf, sie sei in Wahrheit lediglich ein Abmahnverein, bislang erfolgreich, zu verteidigen.