In unserer täglichen Beratungspraxis kommt es häufig vor, dass versucht wird Wege und Möglichkeiten zu finden, um Pflichtteilsansprüche, meistens von Kindern aus einer vorangegangenen Beziehung oder aber auch von in „Ungnade“ geratenen Kindern, zu reduzieren. Was vielen Erblassern dabei nicht bekannt ist, ist, dass durch eine testamentarische Regelung zur Übernahme von Grabpflegekosten durch den Erben auch eine Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen möglich sein kann (so LG Mannheim, Urteil vom 02.06.2020 – 10 S 23/19).
Kosten der Grabpflege sind keine Beerdigungskosten
In § 1968 BGB ist geregelt, dass der Erbe die Beerdigungskosten zu tragen hat. Es handelt sich dabei also um Nachlassverbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche völlig unstreitig auf der Passivseite als Abzugsposten geltend gemacht werden können. Nachdem aber die Beerdigung mit der erstmaligen Herrichtung der Grabstätte abgeschlossen ist, zählen Kosten der Grabpflege nicht dazu.
Keine Rechtspflicht zur Grabpflege
Im Gegensatz zur Beerdigung gibt es keine Rechtspflicht zur Grabpflege. Es handelt sich dabei vielmehr um eine sittliche Verpflichtung, die die Angehörigen trifft. Dies bedeutet wiederum, dass die laufenden Grabpflegekosten also grundsätzlich nicht als Nachlassverbindlichkeiten bei der Berechnung vom Pflichtteilsansprüche Berücksichtigung finden.
Testamentarische Anordnung kann Erben zur Grabpflege verpflichten
Etwas könnte allenfalls dann gelten, wenn der Erblasser oder die Erblasserin im Testament geregelt hat, dass ein Teil des Nachlasses für die Grabpflege über einen bestimmten Zeitraum verwendet werden soll. In dem vom LG Mannheim entschiedenen Rechtsstreit hatte die Erblasserin geregelt:
„C möchte ich als Verwalter meine persönlichen Sachen übergeben. Wenn alles verkauft ist, bekommen alle 10 % +5 % die ich jetzt namentlich schreibe. Der Rest ist für die Beerdigung und 20 Jahre Pflege des Grabes. …“
Dies hat dem Gericht ausgereicht um dem klagenden Adoptivsohn der Erblasserin einen Zusatzpflichtteil im Sinne von § 2305 BGB zu versagen. Zur Begründung hat das LG Mannheim ausgeführt:
„Im hier zu entscheidenden Fall ist jedoch die Anordnung im Testament, dass der „Rest“ des Vermögens für eine 20-jährige Grabpflege zu verwenden ist, so auszulegen, dass den Erben testamentarisch die Pflicht auferlegt wurde, für eine solche Grabpflege zu sorgen. Die Erblasserin hat bewusst nicht ihr ganzes Vermögen verteilt, weil sie sichergestellt wissen wollte, dass von ihrem Vermögen ein ausreichender Betrag für die Grabpflege übrigbleibt. Dem Erblasserwillen kann im vorliegenden Fall nur zur Geltung verholfen werden, wenn die Kosten der Grabpflege vom Nachlass als Verbindlichkeit zum Abzug gebracht werden. Wenn, wie hier, im Testament bestimmt ist, dass der Erbe für die Grabpflege aufkommen muss, stellt dies eine Nachlassverbindlichkeit in Form einer Erbfall Schuld dar …“
Anmerkung:
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, sondern der BGH hat auf Antrag die Revision zugelassen. Dies deshalb, weil nach Teilen der Rechtsprechung und Literatur Pflichtteilsrechte grundsätzlich dem Erblasserwillen vorgehen, so dass bei der Berechnung eines Zusatzpflichtteils nach § 2305 BGB, also dann, wenn einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen wurde, der geringer ist als der Pflichtteil, der Erblasserwille keine Rolle spielt.
Wer hier Streit unter Erben und Pflichtteilsberechtigten, also in seinem Familienkreis, vermeiden möchte, der ist gut beraten, bereits lebzeitig selbst entsprechende Verträge über eine Grabpflege abzuschließen. Geld, das der Erblasser die Erblasserin bereits lebzeitig dafür ausgegeben hat, damit sein Grab auch wirklich gepflegt wird, befindet sich nicht mehr im Nachlass und kann damit auch nicht zu einer Erhöhung des Pflichtteils herangezogen werden.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.