Muss eine Immobilie behindertengerecht umgebaut werden, dann verursacht dies erhebliche Kosten. 5-stellige oder gar 6-stellige Kosten sind keine Seltenheit. An diesen Kosten kann grundsätzlich der Fiskus beteiligt werden, weil sie als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden können.
Das Finanzamt schränkt die Geltendmachung allerdings dadurch erheblich ein, dass die Geltendmachung nicht auf mehrere Jahre verteilt werden kann, sondern nur einmalig in dem Jahr Berücksichtigung findet, in dem die Kosten auch tatsächlich angefallen sind. Die wirtschaftliche Folge ist oft, wenn die Betroffenen nicht ausnahmsweise ein sehr hohes Einkommen haben, dass ein Teil der Beträge nicht mehr steuermindernd wirkt, weil die Steuer bereits durch die hohen Umbaukosten für dieses Jahr auf „null“ gesunken ist.
Eltern einer schwer behinderten Tochter hatten rund 160.000 € an Umbaukosten aufgebracht, um ihr Kind weiterhin zu Hause pflegen zu können. Um den positiven Steuereffekt zu erreichen, wollten sie die Kosten auf 3 Jahre aufteilen und in ihren Steuererklärungen unterbringen. Dies wurde allerdings sowohl vom Finanzamt als auch vom zuständigen Finanzgericht abgelehnt. Hierüber muss nun der BFH entscheiden (Revisionsverfahren Az.: VI R 36/15), informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin und hält die Chancen dafür, dass der BFH die Entscheidung korrigieren wird für gut. So hatte nämlich bereits in der Vergangenheit das Finanzgericht des Saarlandes die Verteilung behinderungsbedingter Umbaukosten eines Hauses auf fünf Jahre akzeptiert (Az.: 1 K 1308/12).