Mit Urteil vom 14.03.2019 (Vf. 3-VII-18) hat der bayerische Verfassungsgerichtshof die Popularklage nach Art. 98 S. 4 BV einer islamistischen Religionsgemeinschaft gegen das Kopftuchverbot in Gerichtssälen abgewiesen und damit die Bayerische Regelung der Amtstracht bei Gericht in Art. 11 Abs. 2 BayRiStAG, wonach Richter und Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälte und Landesanwältinnen in Verhandlungen sowie bei allen Amtshandlungen mit Außenkontakt keine sichtbaren religiös oder weltanschaulich geprägten Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit, Neutralität oder ausschließlichen Bindung an Recht und Gesetz hervorrufen können, für verfassungsgemäß erklärt.
Islamistische Religionsgemeinschaft klagt gegen Bayerische Amtstracht in Gerichtssälen
Die klagende islamistische Religionsgemeinschaft wollte die Regelung kippen, und hat dies damit begründet, dass diese nur mit dem Ziel geschaffen worden sei Richterinnen mit Kopftuch von den Verhandlungen auszuschließen. Da aber ein Kruzifix weiter in Verhandlungsräumen zulässig sei, seien die Kläger einen Verstoß gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie den Gleichheitssatz.
Regelung durch Pflicht des Staates zur Neutralität gerechtfertigt und auch keine Ungleichbehandlung wegen Ausstattung der Gerichtssäle mit einem Kruzifix
Die obersten Bayerischen Verfassungsrichter sahen dies anders und haben damit argumentiert, dass die Pflicht des Staates, die Neutralität der Justiz zu gewährleisten die Glaubensfreiheit bewegen würde. Auch der Umstand, dass in Gerichtssälen Kruzifixe weiterhin zulässig seien, sei ohne Belang, weil dadurch nicht die Neutralität des einzelnen Amtsträgers infrage gestellt werden würde. Die Ausstattung des Verhandlungsraums sei nämlich nicht Sache des einzelnen Richters, sondern Angelegenheit der Gerichtsverwaltung. Deshalb werden hierdurch Zweifel an der Unabhängigkeit und Neutralität des einzelnen Richters nicht hervorgerufen.
Keine Diskriminierung von Frauen
Im Übrigen würden durch die Regelungen auch Frauen nicht diskriminiert, weil sich diese nicht auf das religiöse Tragen von Kopftüchern beschränke, sondern Kleidungsstücke jegliche Art umfasst sein, auch solche, die vorwiegend von Männern getragen würden, wie etwa die Kippa oder der Dastar.