Wer eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhält und die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgibt, der muss damit rechnen, dass der Abmahnende in einem nächsten Schritt eine einstweilige Verfügung beantragt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im sog. vorläufigen Rechtsschutz, die regelmäßig durch Beschluss, also zunächst ohne Anhörung des Antragsgegners, erlassen wird. Wer sich nicht darauf beschränken möchte eine erlassene einstweilige Verfügung nachträglich anzugreifen, muss bereits im Vorfeld eine sog. Schutzschrift bei dem Gericht hinterlegen, bei dem er mit einer Antragstellung rechnet.
Da gerade bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten, wenn die (behaupteten) Verstöße im Internet begangen werden, der sog. fliegende Gerichtsstand gilt, also jedes deutsche Gericht zuständig sein kann, empfiehlt sich die Schutzschrift nicht bei einem oder bei einer Vielzahl von Gerichten, die aus Sicht des angegriffenen in Betracht kommen zu hinterlegen, sondern eine Online-Schutzschrift beim Zentralen Schutzschriftenregister zu hinterlegen. Dies hat den Vorteil, dass grundsätzlich jedes deutsche Gericht darauf zugreifen kann und die für die Hinterlegung anfallenden Kosten, wenn es nach Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu einem Prozessrechtsverhältnis kommt, erstattungsfähig sind. Dies hat das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 22.07.2015 (6 W 72/15) entschieden.
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich dabei um „Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“ nach 7001 VV RVG, die dann erstattungsfähig sind, wenn sie durch Vorlage einer entsprechenden Rechnung nachgewiesen wird.
Anmerkung:
Werden dagegen Schutzschriften bei mehreren Gerichten eingereicht, dann sind dafür angefallene Kosten nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens des Gerichts erstattungsfähig, bei dem das Verfügungsverfahren durchgeführt wurde (OLG Hamburg GRUR-RR 2014, 96).