Das Niedersächsische Finanzgericht (Urteil vom 15.12.2015, 12 K 206/14) hat entschieden, dass die mit einer Heimunterbringung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen keine außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) darstellen, wenn die Unterbringung ursprünglich lediglich aus Altersgründen – und nicht aus Krankheitsgründen – erfolgt ist.
Im Streitfall trat die Pflegebedürftigkeit bzw. die Erkrankung erst nach dem Umzug in das Wohnstift ein. Die Unterbringungskosten konnten nach Auffassung des Gerichts daher nicht als zwangsläufige Krankheitskosten beurteilt werden, auch weil trotz Pflegestufe I eine vollstationäre Pflege nicht erforderlich war.
Zur Frage, ob die Kosten einer Heimunterbringung ab dem Zeitpunkt im Rahmen des § 33 EStG zu berücksichtigen sind, ab dem der Betroffene nach dem Umzug in das Altenheim krank und pflegebedürftig ist, hat nun der BFH im Revisionsverfahren zu entscheiden. Ebenso ist zu klären, ab welcher Pflegestufe eine Zwangsläufigkeit vorliegt (Az.: VI R 3/16).