Sind bei einer Scheidung Immobilien im Spiel und geht es um Ansprüche auf Zugewinnausgleich, dann sind die Ehegatten oft unterschiedlicher Auffassung über den Wert der Immobilie. Wer hier außergerichtlich, um seiner Auskunftspflicht zu genügen, ein Sachverständigengutachten zur Wertermittlung einholt, der kann die dafür angefallenen Kosten nicht steuerlich geltend machen. Da das Gesetz keine Verpflichtung zur Einholung eines solchen Gutachtens vorsieht, handelt es sich mangels Zwangsläufigkeit nicht um außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG, wie das Finanzgerichts Hessen in seinem Urteil vom 02.07.2013 (13 K 985/13) festgestellt hat. Dass die Kosten angefallen sind beruht nämlich auf einer eigenen Entschließung des Auftraggebers.
Anmerkung:
Holt dagegen das Gericht im Rahmen einer Klage auf Zugewinnausgleich derartige Gutachten ein, dann fallen diese regelmäßig in die Prozesskosten, so dass eine Abzugsmöglichkeit bestehen kann. Deshalb kann es steuerlich gesehen besser sein, vorprozessual dem Ehepartner kein solches Gutachten zur Verfügung zu stellen. Hinzu kommt, dass dann, wenn das Gutachten nicht so ausfällt, wie es sich der Anspruchsteller wünscht, es im Prozess ohnehin nur als Parteivortrag gewertet wird, so dass die Einholung eines weiteren Gutachtens und damit doppelte Kosten zu befürchten sind.