Eine einstweilige Verfügung ergeht im sog. vorläufigen Rechtschutzverfahren. Dies bedeutet, sie regelt einen Rechtsstreit nicht abschließend, sondern nur vorübergehend. Deshalb wird der Unterlassungsschuldner regelmäßig, nachdem gegen ihn eine solche Verfügung ergangen ist, vom Unterlassungsgläubiger mit einem Abschlussschreiben aufgefordert eine Abschlusserklärung abzugeben. In eine solchen Abschlusserklärung wird zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits die erlassene einstweilige Verfügung als endgültige und verbindliche Regelung zwischen den Parteien anerkannt und auf Rechtsmittel, die dazu führen können, die einstweilige Verfügung aufzuheben, verzichtet. Wird eine solche Abschlusserklärung abgegeben, dann ist der Rechtsstreit endgültig erledigt; wird sie nicht abgegeben, dann muss der Anspruch weiter im Hauptsacheverfahren verfolgt werden.
Unterlassungsgläubiger kann vom Unterlassungsschuldner grds. die Kosten für ein Abschlussschreiben erstattet verlangen
Da also durch das Abschlussschreiben ein weiteres Gerichtsverfahren vermieden werden kann, und damit auch den Interessen des Unterlassungsschuldners dient, billigt die Rechtsprechung dem Unterlassungsgläubiger, der den Unterlassungsschuldner zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern lässt, nach den Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) einen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der dafür angefallenen Rechtsanwaltskosten zu.
Wartefrist von mindestens zwei Wochen muss stets beachtet werden
Ein solcher Kostenerstattungsanspruch besteht allerdings nur dann, wenn der Unterlassungsgläubiger dem Unterlassungsschuldner hinreichend Zeit eingeräumt hat, von selbst eine solche Abschlusserklärung abzugeben. Der BGH hat mit Urteil vom 30.03.2017 (I ZR 263/15) klargestellt, dass die angemessene Wartefrist, gleichgültig, ob es sich um eine Beschlussverfügung, eine Urteilsverfügung oder eine nach Widerspruch bestätigte Verfügung handelt, regelmäßig erst dann erfüllt ist, wenn der Gläubiger eine Wartefrist von 2 Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung einhält. Wird also diese Frist nicht beachtet, dann besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung. Der BGH hat damit seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Thematik ergänzt und klargestellt, dass die Beschlussverfügung nicht anders zu behandeln sei als eine Urteilsverfügung.