Osterzeit, Reisezeit. Die Osterferien stehen bevor. Für den Fall, dass Sie eine Flugreise geplant haben und sich die Verköstigung durch die Fluggesellschaft nicht zumuten möchten, dann achten Sie darauf, dass Sie bodenständigen Reiseproviant mitnehmen. Sonst gibt es bereits Schwierigkeiten bei der Sicherheitskontrolle. Diese Erfahrung musste ein Fluggast machen, der den Flug kulinarisch aufwerten wollte und deshalb Krabbensalat und eingelegte Heringshappen als Reiseproviant im Handgepäck mit sich führte. Aus dem „Gourmetflug“ wurde aber nichts, denn der Krabbensalat und der Heringstopf schaffte es nicht durch die Sicherheitskontrolle des Flughafens.
Der verhinderte Gourmet wollte sich die Entscheidung der Bundespolizei, die seinen Proviant kurzerhand im Müll entsorgt hat, nicht gefallen lassen und zog vor Gericht.
Nachdem er schon zuvor erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Berlin geklagt hatte hat nun auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 28.03.2017 (OVG 6 B 70.15) die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung der Richter war die Bundespolizei nicht verpflichtet zu untersuchen, ob die Lebensmittel Flüssigsprengstoff enthielten. Da es sich bei den mitgeführten Salaten um Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen handelte, waren sie damit wie alle anderen Flüssigkeiten zu behandeln. Ein Mitführen wäre danach nur gestattet, wenn sie in 100 ml Behälter verpackt und in einem wiederverschließbaren Plastikbeutel mitgeführt werden.
Wenn Sie also der Hunger überkommt, dann doch besser auf die altbewährte Wurstsemmel oder den Schokoriegel zurückgreifen, als im Flugzeug lediglich trocken Brot zu essen, wie es der verhinderte Gourmet machen musste, nachdem ihm seine Leckereien abgenommen worden waren.