Seit dem 1. Januar 2009 erhalten Selbständige nur noch dann Krankengeld, wenn sie mit ihrer Krankenkasse einen Wahltarif vereinbart haben. Dazu boten die Krankenkassen unterschiedliche Lösungen an, die nicht immer den Interessen der Versicherten dienten.
Der Gesetzgeber reagiert nun darauf mit der Rückkehr zum alten Recht. Allerdings mit einer Wahloption. Es geht dabei um Selbständige, die freiwillig versichert sind, auch wenn sie daneben noch geringfügig beschäftigt sind. Betroffen sind also sog. „hauptberuflich Selbständige“. Es gibt Selbständige, die daneben versicherungspflichtig beschäftigt sind. Hier kann es zu zwei Krankengeldansprüchen kommen.