Die digitale Revolution hat auch das Erbrecht erreicht. Immer mehr Menschen besitzen Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder andere digitale Vermögenswerte. Doch was passiert mit diesen digitalen Besitztümern im Todesfall? Wie stellt man sicher, dass Kryptowährungen sicher und rechtmäßig vererbt werden können? Dieser Artikel bietet eine umfassende Anleitung zum richtigen Vererben von Kryptowährungen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage und der einschlägigen Rechtsprechung.
1. Besonderheiten von Kryptowährungen im Erbrecht
Kryptowährungen sind nicht wie traditionelles Vermögen. Sie bestehen ausschließlich in digitaler Form und werden in sogenannten Wallets verwaltet. Der Zugang zu diesen Wallets erfolgt über private Schlüssel, die eine sichere Authentifizierung ermöglichen. Ohne diesen privaten Schlüssel gibt es keinen Zugang zum digitalen Vermögen – und somit keine Möglichkeit, Kryptowährungen zu vererben. Das macht es entscheidend, bereits zu Lebzeiten Vorkehrungen zu treffen.
Ein großes Problem im Erbfall ist die Tatsache, dass Kryptowährungen dezentral verwaltet werden. Anders als bei traditionellen Bankkonten gibt es keine zentrale Stelle, die den Erben den Zugang ermöglichen kann. Der private Schlüssel ist der einzige Zugang, und wenn dieser verloren geht, sind auch die Kryptowährungen unwiederbringlich verloren. Daher müssen im Rahmen der Nachlassplanung klare Regeln und Zugangsdaten bereitgestellt werden.
2. Testamentarische Verfügung über Kryptowährungen
Eine der wichtigsten Maßnahmen zur Sicherung von Kryptowährungen für Erben ist die testamentarische Verfügung. Im Testament sollten konkrete Angaben über die Existenz der Kryptowährungen gemacht werden. Erben sollten wissen, welche Wallets existieren und wie der Zugriff darauf erfolgen kann. Dies beinhaltet insbesondere Informationen zum privaten Schlüssel und eventuell genutzten Hardware-Wallets oder Online-Börsen.
Dabei empfiehlt es sich, das Testament klar und detailliert zu formulieren. Da Kryptowährungen in Deutschland als „andere Vermögensgegenstände“ im Sinne des § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gelten, gehen sie im Todesfall des Erblassers auf die Erben über. Der Erblasser sollte darauf achten, dass der Zugang zu den Wallets sicher, aber auch zugänglich für die Erben bleibt. Dabei ist eine besondere Vorsicht geboten, um sicherzustellen, dass Dritte während des Lebens keinen unerwünschten Zugang zu diesen Informationen erhalten.
3. Sicherung des privaten Schlüssels
Der private Schlüssel ist das Herzstück jeder Kryptowährung. Ohne den privaten Schlüssel gibt es keine Möglichkeit, auf die Coins zuzugreifen. Der private Schlüssel sollte daher sicher verwahrt werden, zum Beispiel in einem Bankschließfach, und die Informationen dazu sollten im Testament vermerkt werden. Alternativ kann der Schlüssel aufgeteilt und an verschiedenen sicheren Orten hinterlegt werden, um Missbrauch zu vermeiden.
Eine Möglichkeit, den Zugang für Erben zu sichern, sind sogenannte „Multi-Signature-Wallets“. Diese Wallets benötigen mehrere Schlüssel, um eine Transaktion durchzuführen, was die Sicherheit erhöht und gleichzeitig eine Übergabe an die Erben erleichtert. Es ist ratsam, eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die richtige Strategie für die individuelle Situation zu finden.
4. Steuerliche Aspekte des Vererbens von Kryptowährungen
Das Vererben von Kryptowährungen hat auch steuerliche Konsequenzen. Nach dem deutschen Erbschaftsteuerrecht gelten Kryptowährungen als steuerpflichtige Vermögenswerte. Die Bewertung dieser Vermögenswerte erfolgt nach dem aktuellen Kurswert zum Zeitpunkt des Erbfalls. Es gelten die allgemeinen Freibeträge, die nach § 16 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) für nahe Verwandte höher sind als für entferntere Erben.
Erben sollten sich rechtzeitig steuerlich beraten lassen, da Kryptowährungen sehr volatil sind und die Steuerlast erheblich variieren kann. Bei hohen Kryptowährungswerten kann eine frühzeitige Steuerplanung sinnvoll sein, um die Erbschaftsteuerlast zu minimieren.
5. Aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen
Das Thema Kryptowährungen im Erbrecht ist relativ neu, und viele Fragen sind noch ungeklärt. Die Rechtsprechung hat sich bislang nur vereinzelt mit der Vererbung digitaler Werte befasst. Ein bemerkenswertes Urteil ist das des Kammergerichts Berlin (Az. 21 W 44/19), in dem es um den Zugang zu einem Facebook-Account nach dem Tod des Inhabers ging. Auch wenn es sich dabei nicht um Kryptowährungen handelte, verdeutlicht das Urteil die Problematik digitaler Vermögenswerte im Erbfall. Es zeigt, dass der digitale Nachlass zunehmend auch die Gerichte beschäftigt.
Aktuell gibt es Bestrebungen, das digitale Erbrecht gesetzlich zu regeln. Dabei könnte es zukünftig spezifische Vorschriften geben, wie mit digitalen Vermögenswerten wie Kryptowährungen im Erbfall umzugehen ist. Diese Entwicklungen sollten Erblasser im Blick behalten, um die Nachlassplanung entsprechend anzupassen.
Fazit
Kryptowährungen vererben ist eine komplexe Angelegenheit, die spezifische Vorkehrungen erfordert. Aufgrund der Besonderheiten der digitalen Vermögenswerte und der Bedeutung des privaten Schlüssels ist es wichtig, bereits zu Lebzeiten eine klare Nachlassplanung vorzunehmen. Ein gut formuliertes Testament, die sichere Verwahrung des privaten Schlüssels und eine rechtzeitige steuerliche Beratung sind dabei wesentliche Bausteine. Da die Rechtslage in diesem Bereich noch in Entwicklung ist, sollten Erblasser aktuelle Entwicklungen im Auge behalten und gegebenenfalls ihre Nachlassplanung überarbeiten. Eine fachkundige rechtliche Beratung hilft dabei, den digitalen Nachlass für die Erben sicher und zugänglich zu machen.
Wir beraten und unterstützen Sie gerne, bundesweit.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.