Gerät ein Arbeitnehmer in den Verdacht eine strafbare Handlung begangen zu haben, so kann dies eine (fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber rechtfertigen (sog. Verdachtskündigung). Dabei sind aber strenge Kriterien zu beachten, denn vor Ausspruch einer Verdachtskündigung ist der Arbeitgeber zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Dabei darf er nicht nur Fakten zulasten des Arbeitnehmers zusammentragen. Er muss auch prüfen, ob es entlastende Fakten gibt, die gegen den Verdacht einer strafbaren Handlung sprechen.
Bestehen verschiedene Möglichkeiten, mit denen ein ausgewiesener Differenzbetrag erklärt werden kann, kann nicht einseitig zulasten des Arbeitnehmers davon ausgegangen werden, er habe sich den Betrag durch eine strafbare Handlung angeeignet. Diese einhellige Rechtsprechung hat das LAG Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 19.06.2013 (3 Sa 208/12) einmal mehr bestätigt.