Mit Urteil vom 17.12.2021 (20 U 21/21) hat das OLG Köln entschieden, dass die von der AXA-Versicherung ausgesprochenen Kündigungen der sog. Unfall-Kombirente, die als günstige Alternative zu Berufsunfähigkeitssicherung beworben worden war, unwirksam sei. Nach Auffassung der Richter würde die Kündigungsklausel in den AGB Verbraucher unangemessen im Sinne von § 307 BGB benachteiligen. Die Klausel sei zudem intransparent, da ihre Anwendbarkeit bei der Unfall-Kombirente unklar sei.
Wäre sie anwendbar, dann weiche sie aber von westlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, denn die Interessenlage sei der bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung vergleichbar, bei der es nicht zu rechtfertigen sei, wenn der Versicherer sich beispielsweise bei einer altersbedingten Steigerung des Risikos einseitig vom Vertrag lösen dürfe.
Da eine Verbraucherzentrale auf Unterlassung geklagt hatte, ist AXA nun verpflichtet die Verträge weiterzuführen. Wenn Sie also von der Kündigung betroffen sind, dann können Sie eine Weiterführung des gekündigten Vertrags verlangen.