Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss nach § 623 BGB schriftlich erfolgen, d.h. der Arbeitgeber muss ein Schriftstück erhalten, das auch eine Unterschrift des Arbeitgebers bzw. eines zum Ausspruch der Kündigung berechtigten Vorgesetzten trägt. Das, was auf den ersten Blick einleuchtend erscheint, bietet in der Praxis aber manchmal die Möglichkeit, die Wirksamkeit einer Kündigung anzugreifen. Hierdurch kann zwar nicht verhindert werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Kündigung neuerlich ausgesprochen wird. Gerade aber bei dem Ausspruch von fristlosen Kündigungen kann dann aber bereits die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB verstrichen sein, so dass der Kündigungsgrund nicht mehr geltend gemacht werden kann. Bei einer ordentlichen Kündigung kann gegebenenfalls das Ende der Beschäftigung nach hinten verlagert werden. Beides ist für den Arbeitnehmer finanziell von Vorteil.
Schriftform der Kündigung bedeutet mit Unterschrift
Die vom Gesetz angeordnete Schriftform zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses soll vor dem Ausspruch einer spontanen und damit übereilten Kündigung schützen. Gleichzeitig wird aber auch eine Beweisfunktion vom Gesetzgeber bezweckt, nämlich dass im Streitfall nachgewiesen werden kann, dass und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, gekündigt worden ist. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung oder auch eine Kündigung per E-Mail ist damit von Haus aus unwirksam. Erforderlich ist weiter, dass der Arbeitnehmer als Empfänger der Kündigung erkennen kann, wer Aussteller der Kündigung ist.
Unterschrift muss handschriftlich erfolgen und den Unterzeichneten eindeutig identifizierbar machen
Aber auch dann, wenn die Kündigung in der richtigen Textform abgefasst worden ist, wahrt sie nur dann die Schriftform, wenn sie auch handschriftlich unterzeichnet ist und zwar so, dass die Unterzeichnende anhand der Unterschrift eindeutig identifizierbar ist.
Eine bloße Paraphe, die Verwendung der eigenen Initialen oder ein Handzeichen reichen nicht aus. Vielmehr muss die Unterschrift sich nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 06.09.2012 – 2 AZR 858/11) als Wiedergabe des ausgeschriebenen Namens erkennen lassen, auch wenn dieser flüchtig hingeschrieben und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, dann ist die Kündigung unwirksam und das Arbeitsverhältnis wurde nicht beendet.
Es kann sich daher stets lohnen bei der Prüfung einer Kündigung besonderes Augenmerk auch auf die Unterschrift zu legen.