Arbeitnehmer erhalten ihren Arbeitslohn dafür, dass sie während der Arbeitszeit arbeiten und nicht privaten Dingen nachgehen. Letzteres stellt einen Arbeitszeitbetrug dar, der vom Arbeitgeber, je nach Art und Ausmaß mit einer Abmahnung oder auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses geahndet werden kann. Eine Kündigung ohne Abmahnung wird dabei allerdings nur dann in Betracht kommen, wenn aufgrund einer besonders schwerwiegenden Pflichtverletzung dem Arbeitgeber eine Abmahnung nicht zumutbar ist. Dies kann sich aus dem Umfang aber auch der Art der Privatbeschäftigung werde Arbeitszeit ergeben.
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst liest Originalausgabe von Adolf Hitlers „Mein Kampf“ während der Arbeitszeit
Das LAG Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 25.09.2017 (10 Sa 899/17) die verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers für rechtswirksam erklärt, der während der Arbeitszeit im Pausenraum die Originalausgabe von Adolf Hitlers „Mein Kampf“ mit einem eingeprägten Hakenkreuz gelesen hatte.
Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt
Zur Begründung hat das Gericht dabei allerdings nicht auf den Arbeitszeitbetrug durch den Arbeitnehmer abgestellt, sondern darauf, dass der Arbeitnehmer, der im Bezirksamt Reinickendorf beschäftigt war, in Uniform als Repräsentant des Landes Berlin auftreten würde. Er sei daher in besonderer Weise verpflichtet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Er habe mit dem öffentlichen Zeigen des Hakenkreuzes, eines verfassungswidrigen Symbols, in besonderer Weise gegen diese Verpflichtung verstoßen. Das beklagte Land müsse dieses schwerwiegende Verhalten auch nicht abmahnen, sondern könne es zum Anlass für eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nehmen.