Die Loyalität zum Unternehmen und die Verschwiegenheit der Arbeitnehmer über geschäftliche Vorgänge und Betriebsgeheimnisse ist wichtige Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber. Der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen berechtigt deshalb in schweren Fällen zur fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers.
Arbeitsvertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16. September 2011, Az.: 6 Sa 278/11) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer trotz arbeitsvertraglich vereinbarter Verschwiegenheitspflicht wiederholt Lieferantendaten seines Arbeitgebers an ein Konkurrenzunternehmen weitergab. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos wegen des wiederholten Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen. Eine Abmahnung hatte er zuvor nicht ausgesprochen. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.
Fristlose Kündigung ohne Abmahnung
Das Gericht beurteilte die außerordentliche Kündigung als rechtswirksam: Einen Abmahnung sei wegen der Schwere des Fehlverhaltens nicht erforderlich gewesen, denn der Arbeitnehmer habe durch den wiederholten Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung das Vertrauensverhältnis nachhaltig beeinträchtigt und gestört. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sei in Zukunft nicht möglich, selbst wenn sich der Arbeitnehmer vertragstreu verhalten würde. Das Gesamtverhalten des Arbeitnehmers berechtigte den Arbeitgeber deshalb zur fristlosen Kündigung.
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