An dieser Stelle hatten wir bereits des Öfteren ausführlich über einen Fall berichtet, der seit Jahren wegen einer Wiederverheiratung die Gerichte beschäftigt. Auslöser des Rechtsstreits war das Liebesleben eines katholischen Chefarztes eines katholischen Krankenhauses, der nach seiner Scheidung seine ehemalige Assistenzärztin, mit der bereits zuvor seit längerem zusammengelebt hat, geheiratet hatte. Die Eheschließung hatte zur Folge, dass der Arbeitgeber, der zuvor das nichteheliche Zusammenleben „toleriert“ hatte, im März 2009 das Arbeitsverhältnis gekündigt hat.
EuGH ebnet den Weg für die Entscheidung des BAG zur Unwirksamkeit einer sog. Wiederverheiratungsklausel
Während zuletzt der EuGH mit Urteil vom 11.09.2018 (C-68/17) klargestellt hatte, dass eine solche Kündigung diskriminierend sein kann, haben heute die Richter am BAG in Erfurt (erwartungsgemäß) das letzte Wort zu Gunsten des Klägers gesprochen und die Kündigung für unwirksam erklärt.
Die höchsten deutschen Arbeitsrichter, die bereits dann schon einmal zugunsten des Klägers entschieden hatten, dann aber vom Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 20.11.2014 – 2 BvR 661/12) gekippt worden waren, haben nunmehr neuerlich verbindlich festgestellt, dass ein katholischer Arbeitgeber den Chefarzt nicht deshalb entlassen durfte, weil er nach seiner Scheidung wieder geheiratet hatte.
Die katholische Kirche hatte noch damit argumentiert, dass der Abschluss einer nach katholischem Recht ungültigen Ehe einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß darstellen würde. Dies sahen die Arbeitsrichter neuerlich anders. Sie haben nun klargestellt, dass die katholische Kirche besondere Loyalitätspflichten nur dort einfordern könne, wo sie für die konkrete Tätigkeit unverzichtbar seien. Dies bedeutet, dass die besonderen Anforderungen an katholische Mitarbeiter wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sein müssen. Eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach eine katholisch ungültige Ehe prinzipiell einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß darstellen würde, sahen die Richter als unwirksam an.
So kann es weitergehen
Auch, wenn nach der vorangegangenen Entscheidung des EuGH in Fachkreisen erwartet worden ist, dass das BAG zugunsten des Klägers entscheiden wird, so kann gleichwohl von einem Grundsatzurteil gesprochen werden, weil nun für eine Vielzahl von Arbeitnehmern bei katholischen Arbeitgebern, die bislang aus Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes von einer neuen Eheschließungsabstand genommen haben, der Weg für eine Wiederverheiratung geebnet ist.
Ob mit dem Urteil des BAG allerdings der Rechtsstreit bereits sein endgültiges Ende gefunden hat, bleibt abzuwarten. Die Kirche könnte nämlich nunmehr neuerlich versuchen das Urteil vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Dieses hatte ja nach dem ersten Urteil des BAG moniert, dass durch das Urteil das in Art. 4 GG geregelte Selbstbestimmungsrecht verletzt worden sei. Diese Auffassung fand bei den Verfassungsrichtern damals auch Gehör, denn sie waren zum Ergebnis gekommen, dass die Privilegien der Kirche nicht hinreichend mit den Grundsätzen des sonstigen Arbeitsrechts abgewogen worden waren.
Für die Kirche kann der Rechtsstreit durchaus teuer werden, denn neben den Verfahrenskosten, die sie nun vollständig zu tragen hat, können auch erhebliche Verzugslohnforderungen auf die Kirche zu kommen. Dies jedenfalls für die Zeit, in der der Chefarzt nicht gearbeitet hat oder aber in einem neuen Arbeitsverhältnis weniger verdient hat als zuvor. Bei nahezu 10 Jahren Verfahrensdauer können sich die Zahlungen nebst Verzugszinsen beachtlich summieren.