Wer untervermieten möchte benötigt dazu die Erlaubnis des Vermieters. Was aber ist, wenn die Erlaubnis zunächst erteilt war und später widerrufen wird. Kann der Vermieter dann das Mietverhältnis wegen unberechtigter Untervermietung kündigen. Diese Frage musste nunmehr letztinstanzlich der Bundesgerichtshof in einem Fall klären, in dem der Erwerber einer Eigentumswohnung, bei der der Veräußerer die Untervermietung gestattet hatte, zunächst die Erlaubnis zur Untervermietung widerrufen und dann wegen ungenehmigter Untervermietung das Mietverhältnis fristlos gekündigt hatte. Während das Amtsgericht noch die Räumungsklage abgewiesen hatte, hat das Landgericht der Klage stattgegeben und den Mieter zur Räumung verurteilt. Zu Unrecht, wie der BGH in seinem Urteil vom 04.12.2013 (VIII ZR 5/13) festgestellt hat.
Der Beklagte hat nicht seine vertraglichen Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt, so die Richter, so dass die Klägerin deshalb nicht gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt war. Dabei konnte offen bleiben, ob der Beklagte, wie das Berufungsgericht angenommen hat, angesichts des Widerrufs der Untervermietungserlaubnis verpflichtet war, das Untermietverhältnis zu beenden und für einen Auszug der Untermieter zu sorgen. Denn der Beklagte hat im Anschluss an seine Kündigung einen Räumungsprozess gegen die Untermieter betrieben und damit alle rechtlich zulässigen und erforderlichen Schritte unternommen, um eine Beendigung des Untermietverhältnisses und einen Auszug der Untermieter herbeizuführen. Der Beklagte hat seine vertraglichen Pflichten gegenüber der Klägerin auch nicht dadurch verletzt, dass er mit den Untermietern am 06.03.2012 einen Räumungsvergleich unter Bewilligung einer Räumungsfrist bis 30.06.2012 abschlossen hat. Denn mit der anderenfalls erforderlichen Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens hätte eine Räumung jedenfalls nicht deutlich früher erreicht werden können.
(Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 04.12.2013)