Mit Urteil vom 02.08.2018 hat das OLG Stuttgart (2 U 188/17) entschieden, dass eine Kündigungsklausel in allgemeinen Bausparbedingungen, die an den Zeitpunkt des Vertragsschlusses anknüpft unzulässig ist, weil Verbraucher hierdurch unangemessen benachteiligt werden.
Bausparkasse verwendet in allgemeinen Bausparbedingungen eine Kündigungsklausel, die an den Monat des Vertragsschlusses
Die beklagte Badenia Bausparkasse hat in ihren allgemeinen Bausparbedingungen folgende Klausel verwendet:
„Die Bausparkasse ist berechtigt, einen Bausparvertrag vor Auszahlung des Bauspardarlehens zu kündigen, wenn…
b) seit dem 1. des Monats, in dem der Bausparvertrag abgeschlossen wurde, mindestens 15 Jahre vergangen sind und die Bausparkasse dem Bausparer mindestens 6 Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitgeteilt hat.“
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah darin eine unzulässige Benachteiligung von Verbrauchern, weil hierdurch vom gesetzlichen Leitbild zulasten der Verbraucher abgewichen werde, wonach es auf die Zuteilungsreife, nicht aber auf den Vertragsschluss ankäme.
Gerichte geben der Verbraucherzentrale Recht
Wie bereits zuvor das Landgericht Stuttgart hat auch das OLG Stuttgart der Klage der Verbraucherzentrale stattgegeben und der Bausparkasse untersagt in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Bausparverträgen die angegriffene oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden.
Die dagegen eingelegte Berufung der Bausparkasse blieb ohne Erfolg. Auch die Richter am OLG meiner Meinung, dass hier Verbraucher unangemessen benachteiligt würden, weil die Frist für das durch die Klausel geregelte Kündigungsrecht der Bausparkasse , anders als das gesetzliche Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, nicht an den Eintritt der Zuteilungsreife, sondern an den Monat des Abschlusses des Bausparvertrags anknüpfe, verkürze sie bei langfristigen Bausparverträgen die Überlegungsfrist des Bausparers, ob er die Zuteilung annehme, in unangemessener Weise. Sie eröffne der Bausparkasse außerdem Manipulationsmöglichkeiten.
Das letzte Wort ist aber noch nicht gesprochen, denn es wurde die Revision zum BGH zugelassen.