Ist eine Mitarbeiterin zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung schwanger, dann ist die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam. Auch, wenn dies hinlänglich bekannt ist, erlebt der ein oder andere Arbeitgeber hier oftmals eine unliebsame Überraschung, weil erst nach Ausspruch der Kündigung von der Schwangerschaft erfährt, weil die Arbeitnehmerin entweder selbst noch nicht wusste, dass sie schwanger ist oder dies schlichtweg dem Arbeitgeber noch nicht mitgeteilt hat.
Was aber ist, wenn die Schwangerschaft durch eine Fehlgeburt beendet wird? Da auch diese Konstellation Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen gleichermaßenbetreffen kann, haben wir nachfolgend die wichtigsten Rechtsfragen beantwortet.
Lebt die bereits ausgesprochene Kündigung wieder auf?
Nein. Stand zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung eine Schwangerschaft, dann ist und bleibt diese unwirksam.
Kann ich nun die Mitarbeiterin ohne weiteres erneut kündigen?
Es kommt darauf an, in welchem Stadium sich die Fehlgeburt ereignet hat.
1. Eine Fehlgeburt bei der das tot geborene Kind weniger als 500 Gramm wiegt, gilt rechtlich nicht als Entbindung. Es besteht also insoweit kein Schutz. Ist die Arbeitnehmerin infolge der Geburt aber arbeitsunfähig, dann hat sie die normalen Ansprüche nach dem EFZG. Das Recht zur Kündigung wird hiervon allerdings nicht berührt.
2. Wenn die werdende Mutter nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleidet, gilt zunächst ein besonderer Kündigungsschutz. Diesen Frauen darf in einem Zeitraum von vier Monaten nach der Fehlgeburt nicht ordentlich gekündigt werden, § 17 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG. Eine verhaltensbedingte Kündigung aus wichtigem Grund oder eine außerordentliche Kündigung ist hiervon nicht betroffen.
Was muss ich als Arbeitgeber bei einer erneuten Kündigung beachten?
Wenn der Arbeitgeber sich zu einer erneuten Kündigung entscheidet, dann gelten in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern wiederum die allgemeinen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes, so dass ein Kündigungsgrund vorliegen muss, der die Kündigung sozial rechtfertigt, vergl. § 1 KSchG. Im Kleinbetrieb besteht eine solche Einschränkung nicht.
Haben auch Sie Fragen rund um die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses? Wir beraten und vertreten Sie gerne, gleichgültig, ob Sie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind, bundesweit.