Die Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim ist sehr kostenintensiv. Da wäre es doch schön, wenn diese Kosten wenigstens im Rahmen der Steuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden könnten. Dies dachte sich auch ein Ehepaar, das krankheitsbedingt im Mai 2013 in ein Alten- und Pflegeheim eingezogen war und seitdem dort ein Doppelzimmer bewohnte. Die Kosten die von ihnen nach Abzug der Erstattungsleistungen anderer Stellen im Jahr 2013 zu tragen waren beliefen sich auf rund 27.500 €. Diesen Betrag minderten sie um die sog. Haushaltsersparnis (ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten) nach § 33a EStG. Der dort geregelte Unterhaltungshöchstbetrag belief sich im Streitjahr auf 8.130 €. Die Differenz machten sie dann in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG gelten.
Finanzamt nimmt weitere Kürzungen vor
Dem Finanzamt gingen die Kürzungen aber nicht weit genug. Obwohl die Ehegatten nur ein Zimmer bewohnten, setzte das Finanzamt eine Haushaltsersparnis für beide Ehegatten an und kürzte entsprechend. Das wiederum wollten sich die noch geistig geführten Senioren nicht gefallen lassen und zogen vor Gericht. Im Ergebnis allerdings ohne Erfolg den der BFH hat mit Urteil vom 04.10.2017 (VI R 22/16) das Urteil des Finanzgerichts, dass die Klage bereits zurückgewiesen hatte, weitgehend bestätigt.
BFH: Haushaltsersparnis beider Ehegatten ist zu berücksichtigen
Sind beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, so die Richter, dann ist für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen, wenn daneben kein weiterer Haushalt geführt werde. Denn die Eheleute seien beide durch die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts um dessen Fixkosten wie Miete oder Zinsaufwendungen, Grundgebühr für Strom, Wasser etc. sowie Reinigungsaufwand und Verpflegungskosten entlastet. Zudem sei der Ansatz einer Haushaltsersparnis in Höhe der ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten für jeden Ehegatten zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung geboten. Bei den personenbezogenen Alten- und Pflegeheimkosten enthaltenen Aufwendungen für Nahrung, Getränke, übliche Unterkunft und Ähnliches handele es sich um typische Kosten der Lebensführung eines jeden Steuerpflichtigen, die bereits durch den in § 32a EStG geregelten Grundfreibetrag steuerfrei gestellt seien