Alle Jahre wieder, wenn die Tage kürzer und die Nächte länger werden, werden auch die Straßen und Wege durch Regen und Schnee nass und damit glatt. Folge ist, dass nicht nur Rutschgefahr auf den Straßen und Gehwegen besteht, sondern Feuchtigkeit auch in Geschäftsräume mit Publikumsverkehr getragen wird und Kunden zu Sturz kommen können und sich dabei verletzen. Das Amtsgericht München hat sich in seinem Urteil vom 24.06.2016 (274 C 17475/15) mit der Frage beschäftigt, ob der Inhaber einer Apotheke einer Kundin, die aufgrund von Feuchtigkeit auf dem Fußboden in der Apotheke ausgerutscht ist zum Schadenersatz verpflichtet ist und dies im Ergebnis verneint.
Kundin stürzt im Winter in Apotheke auf feuchtem Fußboden und verlangt Schadenersatz
Im Februar 2015 war eine Kundin bei winterlichen Straßenverhältnissen in eine Apotheke ausgerutscht und gestürzt. Sie hatte sich dabei eine Radiusköpfchenfraktur am rechten Ellbogen zugezogen, die operiert werden musste und sie bis Ende März arbeitsunfähig machte.
Im Eingangsbereich der Apotheke lagen 2 Fußmatten mit einer Lauflänge von jeweils ca. 1,40 m. Eine Fußmatte lag vor der Apotheke und eine in der Apotheke. Der Boden in der Apotheke wurde gerade von einer Reinigungskraft gereinigt, als die Kundin zu Sturz kam. Die Kundin meinte, sie sei aufgrund des feuchten Bodens ausgerutscht. Sie verlangte deshalb vom Inhaber der Apotheke Schadenersatz und zwar Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen sowie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.500 €.
Apotheker hat keine Verkehrssicherungspflicht verletzt
Vor Gericht hatte die Kundin damit aber keinen Erfolg, denn das Amtsgericht München konnte keine Schutzpflichtverletzungen des Apothekers feststellen.
Grundsätzlich sind diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, vorsichtiger und gewissenhafter Mensch für ausreichend halten darf. Dabei sind neben dem Warensortiment auch Größe und Zuschnitt eines Ladenlokals zu berücksichtigen.
In Apotheken herrscht regelmäßig kein Publikumsandrang, der die Einzelbereiche des Bodenbereichs für Kunden signifikant einschränkt. Auch durch das Warensortiment einer Apotheke wird keine erhebliche Sturzgefahr für Kunden hervorgerufen. Hinzu kommt, dass auch von Auslagen eine Apotheke keine besonderen Ablenkungswirkungen ausgehen. Dies unterscheidet Apotheken von Geschäften, deren Betrieb als solches bereits erhöhte Gefahren für Kunden bewirkt, wie beispielsweise Kaufhäusern oder Supermärkten. Zwar existiert im Winter die Gefahr, dass Kunden von draußen Feuchtigkeit in eine Apotheke hineintragen und dadurch der Boden zu einer Gefahrenstelle wird.
Der Apotheker hat aber ausreichend, so das Gericht, dafür Sorge getragen, dass Feuchtigkeit und Verunreinigungen nach Möglichkeit nicht in den Innenraum gelangen und wenn doch, so wiederum beseitigt werden, weil er Fußmatten ausgelegt und zudem für die Kundin erkennbar der Boden auch gerade gereinigt worden ist. Die Reinigungskraft hat auch keine zusätzliche Gefahr geschaffen, sondern zur Gefahrenbeseitigung beigetragen. Besucher eines Geschäfts müssen im Übrigen im Winter eine gewisse Feuchtigkeit des Fußbodens hinnehmen. Eine solche lässt sich nämlich auch durch häufiges Aufwischen niemals ganz beseitigen.