Wem durch Vermächtnis oder Vorausvermächtnisses ein Grundstück oder Miteigentumsanteil an einem Grundstück zugewendet wird, der hat nicht nur bereits vor der Teilung des Nachlasses einen Anspruch auf Auflassung des Grundstücks, sondern zur Absicherung seines Rechts zusätzlich einen Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch. Eine solche Vormerkung kann durch Bewilligung oder einstweilige Verfügung eingetragen werden. Dies ist in § 885 BGB so geregelt.
Der Anspruch entsteht mit Eintritt des Erbfalls und endet erst mit Eintragung der Vormerkung. Wem also ein Grundstückvermächtnis zusteht, der sollte zunächst den Erben schriftlich auffordern der Eintragung einer Vormerkung zuzustimmen. Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Zustimmung, dann kann unproblematisch die Eintragung der Vormerkung durch einstweilige Verfügung erreicht werden.
Dieses auf den ersten Blick einfach anmutende Prinzip, wird aber dann „problematisch“ und vor allen Dingen teuer, wenn uneinsichtige Parteien und/oder inkompetente Anwälte am Werk sind.
Unsere Kanzlei begleitet seit mehreren Jahren die Streitigkeiten zweier Erbinnen, die von ihrem Vater, der es als Bereichsvorstand eines DAX Konzerns zu ansehnlichem Wohlstand gebracht hatte, seine Töchter testamentarisch als gemeinsame Erbinnen bestimmt, und dann gleichzeitig den Nachlass durch Vorausvermächtnisse zu Gunsten seiner Töchter „ausgehöhlt“ hat. Eine größere Münchener Wirtschaftskanzlei hat ihm hierfür 52 Stunden zu je 250 € netto in Rechnung gestellt…
Unter anderem gibt es in diesem Nachlass ein Vorausvermächtnis zu Gunsten der von uns vertretenen Tochter auf Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils des Erblassers am Familienheim.
Nachdem also die zweite Erbin von uns außergerichtlich aufgefordert wurde, die Eintragung einer Vormerkung zu bewilligen, schrieb deren Rechtsanwalt zurück:
„Bezüglich des von Ihrer Mandantin geltend gemachten Anspruchs auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Vermächtnisanspruchs vermag ich eine Rechtsgrundlage nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund habe ich Frau … empfohlen, dieser Aufforderung keine Folge zu leisten.…“
Da unsere Mandantin nicht an Streit gelegen war, sich der Anspruch eindeutig aus dem Gesetz ergibt und die Antwort des Rechtsanwalts darauf hindeutet, dass er nur über unzureichende Rechtskenntnisse dieser Spezialmaterie verfügt, haben wir dann, um einen unsinnigen Rechtsstreit zwischen den Schwestern zu vermeiden, diesen dann darauf aufmerksam gemacht, dass sowohl der Anspruch als auch die Möglichkeit diesen mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzen ausdrücklich im Gesetz geregelt ist:
„Wie Ihnen bekannt sein dürfte, bestünde für meine Mandantin die Möglichkeit eine Vormerkung durch einstweilige Verfügung eintragen zu lassen. Da dies mit Kosten für Ihre Mandantin verbunden ist, hatte ich nachgefragt, ob sie sich diese Kosten sparen möchte und deswegen freiwillig einer Vormerkung zustimmt. Nicht mehr und nicht weniger. So Sie keinen Anspruch zu erkennen vermögen empfehle ich die Lektüre von § 885 BGB sowie der einschlägigen Kommentierungen.“
Wer jetzt meint, damit wäre die Angelegenheit erledigt gewesen, der irrt sich gewaltig, denn anstatt sich spätestens jetzt das fehlende Wissen durch Studium von Fachliteratur anzulesen blieb Rechtsanwalt uneinsichtig und antwortete:
„… so dass das Ansinnen Ihrer Mandantin, eine Vormerkung im Wege einstweiliger Verfügung zu erwirken, bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis ohne Erfolgsaussichten ist…“,
Der Rechtsanwalt hat also jetzt nicht nur den gesetzlich normierten Anspruch geleugnet, sondern offenbart auch im Prozessrecht erhebliche Wissenslücken.
Wir haben dann, wie angekündigt eine einstweilige Verfügung auf Erlass einer Vormerkung beantragt, die nach wenigen Tagen auch antragsgemäß erlassen und im Grundbuch eingetragen worden ist.
Wer meint, jetzt wäre die Angelegenheit erledigt, der irrt sich abermals. Der Rechtsanwalt wollte das nicht auf sich sitzen lassen. Anstatt Ruhe zu geben und den Fall seiner Haftpflichtversicherung zu melden, hat er nun gegen die einstweilige Verfügung einen sog. Kostenwiderspruch eingelegt. Bei einem Kostenwiderspruch handelt es sich um einen Widerspruch, mit dem nicht die einstweilige Verfügung als solche angegriffen wird, sondern mit dem der Antragsgegner erreichen möchte, dass obwohl die einstweilige Verfügung gegen ihn ergangen ist, nicht er, sondern der Antragsteller die Kosten zu tragen hat. Dieser Rechtsbehelf würde beispielsweise dann Sinn machen, wenn ein Vermächtnisnehmer sofort den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Eintragung der Vormerkung gestellt hat, ohne zuvor außergerichtlich den beschwerten Erben aufzufordern eine solche zu bewilligen.
Ein solcher Fall lag hier aber gerade nicht vor, da die Gegenseite ja ausdrücklich aufgefordert worden ist, die Eintragung der Vormerkung zu bewilligen und dies außergerichtlich abgelehnt hatte. Schon aus diesem Grund konnte ein Kostenwiderspruch unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt erfolgreich sein. Ganz im Gegenteil. Mit Einlegung des Kostenwiderspruchs, der von der Rechtsprechung gleichzeitig als Anerkenntnis des der Verfügung zu Grunde liegenden Rechtsanspruchs gewertet wird, hatte der Rechtsanwalt seiner Partei die Möglichkeit genommen, die einstweilige Verfügung mit einem Vollwiderspruchs anzugreifen.
Bei der Begründung seines Widerspruchs, hat der Rechtsanwalt dann erneut gezeigt, dass er offensichtlich überhaupt nicht begriffen hat, um was es geht und was er macht. Anstatt nämlich dazu vorzutragen, dass seine Partei keinen Anlass für die einstweilige Verfügung gegeben hat, weil sie bereit gewesen wäre, diese auch ohne gerichtliches Verfahren zu bewilligen (was natürlich, wie oben dargestellt nicht der Fall war), hat er nun im langatmigen Ausführungen dazu vorgetragen, dass für die einstweilige Verfügung ein Rechtsschutzbedürfnis gefehlt habe und der Antrag zudem rechtsmissbräuchlich gewesen sein soll.
In unserer Stellungnahme haben wir dann die Rechtslage für das Gericht folgendermaßen vorbereitet:
„Die Beklagte hat auch nach ihrem Kostenwiderspruch die (weiteren) Verfahrenskosten zu tragen. Der Kostenwiderspruch hat die Wirkung eines Anerkenntnisses im Sinne der §§ 307, 93 ZPO, schließt die Nachprüfung der Zulässigkeit und/oder Begründetheit des Verfügungsantrages aus und bedeutet den Verzicht auf die (nochmalige) Einlegung eines Vollwiderspruchs (OLG Hamburg, Urt. v. 11.10.2007, 3 U 111/07).
Ein sofortiges Anerkenntnis wird bei einem Kostenwiderspruch nur angenommen, wenn der Antragsgegner am Erlass der einstweiligen Verfügung und an dem Bestehen des Verfügungsanspruchs auch nicht ansatzweise herummäkelt.
Die Beklagte erkennt den Anspruch der Klägerin auf Eintragung einer Vormerkung aber gerade nicht an. Nachdem sie zunächst nach außergerichtlicher Aufforderung zur Einwilligung in die Eintragung einer Vormerkung den Anspruch der Klägerin negiert hat, verteidigt sie sich nun schwerpunktmäßig damit, dass dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung das Rechtschutzbedürfnis gefehlt habe bzw. der Antrag rechtsmissbräuchlich sei, weil der Klägerin ein Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung nicht zustehe. Sie verkennt dabei nicht nur, dass der Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung bei einem Grundstückvermächtnis kumulativ neben dem Anspruch auf Auflassung steht, sondern dass sie bislang auch noch keine wirksame Auflassungserklärung abgegeben hat.“
Aber auch diese kurze Darstellung der Rechtslage hat offensichtlich bei dem Rechtsanwalt keinen Sinneswandel herbeigeführt. Statt den Widerspruch im schriftlichen Verfahren zurückzunehmen, was seiner Partei wenigstens noch die Kosten für den Verhandlungstermin erspart hätte, hat er am Tag vor der Verhandlung noch einen Schriftsatz, der mit Anlagen über 120 Seiten hatte, bei Gericht eingereicht…
Umso überraschter hat der Rechtsanwalt sich dann in der Verhandlung gezeigt, als das Gericht, ohne zur Sache zu verhandeln, ihm sofort angeraten hatte zur Kostenersparnis seinen Widerspruch mangels Erfolgsaussichten zurückzunehmen.
Da der Rechtsanwalt den Eindruck machte, als könne er nicht nachvollziehen, was ihm hier der Richter anrät, klärte dieser ihn kurz darüber auf, dass der von ihm eingelegte Kostenwiderspruch schon der falsche Rechtsbehelf sei, zumal es ihm nach seiner Begründung ja gerade nicht darum geht, dass der Anspruch auf Vormerkung anerkannt wird, sondern die einstweilige Verfügung als unrichtig angegriffen werden soll. Dies könne aber gerade im Kostenwiderspruchsverfahren, losgelöst davon, dass auch der Anspruch auf Eintragung der Vormerkung besteht, nicht geprüft werden. Da der Rechtsanwalt noch immer einen verdutzten Eindruck machte, erklärte ihm das Gericht noch kurz, dass dann, wenn er den Widerspruch nicht zurücknimmt, es genau das, was es ihm jetzt bereits mündlich gesagt habe, nochmals schriftlich zur Begründung der Entscheidung schreiben werde.
Jetzt erbat sich der Rechtsanwalt eine kurze Bedenkfrist, um dann entsprechend der Empfehlung des Gerichts den Widerspruch zurückzunehmen. Am Ende bedankte sich der Rechtsanwalt noch artig beim Gericht dafür, dass er nun etwas gelernt habe, was er noch nicht gewusst habe. Ein Schelm, wer arges dabei denkt…
Fazit:
Erbrechtsstreitigkeiten sind von Natur aus schwierig, weil die Parteien oftmals sehr emotional reagieren und den Erbfall dazu benutzen, ihr bisheriges Leben aufzuarbeiten. Eine Volksweisheit sagt: „Redet ihr noch miteinander oder habt ihr auch schon geerbt“.
Für denjenigen, der noch nie Partei eines Erbrechtstreits war, mag dies auf den ersten Blick wenig verständlich erscheinen. Der Satz bringt es aber oft auf den Punkt. Auch hier sprechen die Parteien nicht mehr miteinander, sondern kommunizieren nur noch über ihre Rechtsvertreter. In derartigen Fällen, bei denen aufgrund der große Streitwerte jeder Rechtsstreit den Nachlass schmälert und stattdessen Geld in die Kasse der beteiligten Anwälte spült, ist es wichtig einen Berater an der Seite zu haben, dem es nicht darum geht zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil, möglichst viele Rechtsstreitigkeiten innerhalb des Erbfalls zu führen, sondern daran mitzuwirken, dass der Nachlass schnell auseinandergesetzt und die Erbengemeinschaft aufgelöst wird. Da sich Geld bekanntlich leicht verflüchtigt besteht ansonsten die Gefahr, dass auch große Nachlässe im Laufe der Jahre arg schrumpfen, insbesondere wenn Anwälte, wie wohl hier, auf Stundenbasis Papier für die Mülltonne produzieren, um so ihre Arbeitszeit teuer zu verkaufen. Niemand ist perfekt und niemand kann alles wissen. Auch kein Anwalt. Trotzdem darf der Mandant erwarten, dass sein Rechtsvertreter vorhandene Wissenslücken durch die Lektüre von Fachliteratur schließt, zumal, wenn wie hier, durch unsere eindeutigen Hinweise auf die Rechtslage für den Rechtsanwalt ohne großen Aufwand hätte erkannt werden müssen, dass dieser Rechtsstreit von seiner Partei nicht gewonnen werden kann.
An Kuriosität ist der Fall kaum zu überbieten. Das Gericht hatte nämlich nicht nur für den unwissenden Rechtsanwalt klare Worte, sondern auch für den Rechtsanwalt, der den Erblasser bei der Testamentserrichtung rechtlich beraten hatte. Der Vorsitzende Richter beendete das Verfahren mit den Worten, dass dann, wenn es einen Anwaltshimmel gibt, der Kollege, der das Testament „verbrochen“ hat dafür lange Zeit im Fegefeuer brennen muss.
„Vertrauen ist gut, Anwalt ist besser“, lautet ein Werbeslogan des Deutschen Anwaltsvereins (DAV). Wenn Sie Ihren Erben unnötigen Streit ersparen möchten, dann sollten Sie bei der Errichtung eines Testaments, wenn Ihnen von dem Sie unterstützenden Rechtsberater etwas vorgegeben wird, was Sie nicht verstanden haben, so lange nachfragen, bis Ihnen der mit der Testamentserrichtung beauftragte Kollege auch genau verständlich machen konnte, was mit der Regelung gemeint ist. Wenn er selbst seine entworfene Regelung verstanden hat, dann kann er es ihnen auch so erklären, dass Sie Ihr Testament verstehen. Falls nicht, dann sollten Sie in die Zukunft Ihrer Erben investieren und sich nach der Erstellung des Testaments von einem weiteren Rechtsanwalt oder Notar zusätzlich dessen Inhalt erklären lassen. Nur so können Sie sicherstellen, dass das, was geregelt ist, auch tatsächlich Ihrem letzten Willen entspricht und nach Ihrem Tod nicht nur Ihre Familie, sondern auch Ihr Andenken zerstört wird. Die Kosten hierfür sind im Verhältnis zu dem Schaden der entstehen kann gering. Und bei richtiger, wirtschaftlicher Betrachtung werden die Kosten ohnehin von den Erben bezahlt…
Rechtsanwalt Graf ist Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.). Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig vom Amtsgericht Wolfratshausen als Nachlasspfleger bestellt.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.