Nachdem nach 2 Jahren Corona-Kurzarbeit immer wieder Streit darüber entstanden ist, wie sich Urlaubsansprüche der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer berechnen, hat nun das BAG mit Urteil vom 30.11.2021 (9 AZR 225/21) klargestellt, dass ausgefallene Arbeitstage rechtlich nicht Zeit mit Arbeitspflicht gleichzustellen sind, also dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bei einer Kurzarbeit „Null“ anteilig gekürzt werden darf.
Arbeitnehmerin beansprucht Erholungsurlaub auch für solche Tage, an denen sie aufgrund von Kurzarbeit nicht gearbeitet hat
Geklagt hat eine Arbeitnehmerin, die bei der Beklagten als Verkaufshilfe mit einer Tätigkeit an 3 Tagen/Woche beschäftigt war. Bezogen auf eine Sechstagewoche hätten ihr 28 Urlaubstage zugestanden; dies entspricht 14 Urlaubstagen bei einer vereinbarten 3 Tage Woche.
In den Monaten April, Mai und Oktober 2020 war die Klägerin aufgrund von angeordneter Kurzarbeit vollständig von der Arbeitspflicht befreit; im November und Dezember 2020 hat sie insgesamt an lediglich 5 Tagen gearbeitet. Der Arbeitgeber hat daraufhin den Urlaub neu beziffert und wollte der Arbeitnehmerin für 2020 11,5 Tage gewähren. Diese Kürzung wollte die Klägerin nicht hinnehmen und verlangte nun im Klageweg weitere 2,5 Urlaubstage.
Klägerin blieb in allen Instanzen erfolglos
Nachdem bereits das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, war auch die Revision der Klägerin zum BAG erfolglos.
Die Gerichte sind dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin bei der vertraglich vereinbarten 3 Tage Woche einen Jahresurlaubsanspruch von 14 Tagen gehabt hätte, allerdings der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganze Arbeitstage eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs rechtfertigen würde. Die aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung ausgefallenen Kurzarbeitstage seien weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Deshalb würde der Urlaubsanspruch nicht die vom Arbeitgeber berechneten 11,5 Arbeitstage übersteigen. Allein dadurch, dass drei ganze Monate die Klägerin von der Arbeitspflicht vollständig befreit war, hätte sie lediglich einen Urlaubsanspruch von 10,5 Arbeitstagen gehabt, so dass der Arbeitgeber ohnehin mehr an Urlaub gewährt hatte als der Klägerin zugestanden hat.