Wer als Arbeitgeber meint, er sei völlig frei in seiner Entscheidung darüber, wen er zu einem Vorstellungsgespräch einlädt und wenn nicht, der irrt. Dies deshalb, weil in der Nichteinladung nach dem AGG (allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) eine Diskriminierung des Bewerbers gesehen werden kann, die dazu führt, dass dieser Entschädigungsansprüche geltend machen kann.
So hat das LAG Schleswig- Holstein in seinem Urteil vom 09.09.2015 (3 Sa 36/15) einem schwerbehinderten Bewerber, der sich bei einem öffentlichen Arbeitgeber auf einen Ausbildungsplatz im dualen Studium zum Verwaltungsinformatiker beworben hatte eine Entschädigung in Höhe von 2 Bruttomonatsgehältern zugesprochen, weil er nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Als Zugangsvoraussetzung war seitens des Arbeitgebers eine „mindestens vollwertige Fachhochschulreife“ genannt. Da der Kläger diese Voraussetzung erfüllte, nahm er an einem bereits in der Ausschreibung erwähnten schriftlichen Eignungstest Teil und fiel durch. Der Arbeitgeber erteilt ihm daraufhin eine Absage.
Die Richter sahen in der Absage die Vermutung eine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung, weil das Bestehen des Eignungstests ausweislich der Ausschreibung keine Stellenanforderung, sondern bereits Teil des Auswahlverfahrens gewesen sei. Dabei hätte der öffentliche Arbeitgeber die Regelung des § 82 S. 2 SGB IX beachten müssen, wonach ein fachlich geeigneter schwerbehinderter Bewerber von einem öffentlichen Arbeitgeber stets zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen ist. Dies deshalb damit er die Möglichkeit hat Defizite in einem persönlichen Gespräch auszugleichen. Da der Beklagte Arbeitgeber die Vermutung nicht widerlegen konnte befand das Gericht, dass dem abgelehnten Bewerber eine Entschädigung zusteht.
Anmerkung:
Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 16.02.2012 – 8 AZR 697/10). Die Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers kann in derartigen Fällen, will sich die Arbeitgeber nicht dem Vorwurf der Diskriminierung aussetzen, nur dann unterbleiben, wenn dem Bewerber offensichtlich die fachliche Eignung fehlt.