Alte Menschen sind, gerade dann, wenn sie einsam und gebrechlich sind, nicht selten ein leichtes Opfer für Erbschleicherei. Ehe man sich versieht, gehen manchmal Kinder und andere Verwandte leer aus und stattdessen erbt plötzlich der nette Nachbar oder die Haushaltshilfe. Da gerade Personen auf dem letzten Lebensweg im besonderem Maße Einfluss auf Seniorinnen und Senioren haben können, hat der Gesetzgeber regelmäßig in den landesrechtlichen Heim- und Pflegegesetzen geregelt, dass Pflegeeinrichtungen sich keine zusätzlichen Leistungen versprechen lassen dürfen. Deswegen sind zum Schutz der Testierfreiheit und um das Ausnutzen der Hilf- oder Arglosigkeit zu vermeiden testamentarische Zuwendungen regelmäßig unwirksam. Dass es doch Wege gibt dieses gesetzliche Verbot zu umgehen, verdeutlicht ein Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 08.12.2022 (20 W 301/18) in dem die Erbeinsetzung eines Vereins, der in derselben hierarchischen katholischen Organisation wie die Pflegeeinrichtung eingebunden ist, als wirksam angesehen wurde.
Pflichtteilsvermächtnis für den Sohn und der Rest für die Kirche?
Die Erblasserin war verwitwet und lebte zuletzt in einer katholischen Altenpflegeeinrichtung. Zu Ihrer Alleinerbin setzte sie einen eingetragenen Verein einer katholischen Einrichtung ein, während sie für ihren einzigen Sohn lediglich ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils festgesetzt hat. Gleichzeitig ordnete sie Testamentsvollstreckung an. Die Besonderheit an dem Fall ist dabei, dass die Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung wiederum kooperatives Mitglied dieses Vereins war. Er hatte sich insoweit der Bestellung des Geschäftsführers der Zustimmung des Bischofs von Limburg unterstellt.
Der Sohn focht das Testament mit der Begründung an, dass dieses nach § 134 BGB wegen Verstoß gegen § 6 des Hessischen Heim- und Pflegegesetzes unwirksam sei. Gleichwohl beantragte der Testamentsvollstrecker die Erteilung eines Alleinerbscheins zugunsten des Vereins beim Nachlassgericht. Das Nachlassgericht hat durch Beschluss mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, dem Verein dem beantragten Alleinerbschein zu erteilen.
Erbeinsetzung des Vereins von der Testierfreiheit gedeckt
Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Die Richter haben dabei zunächst ausgeführt, dass es zwar nach der Regelung des § 6 Hessisches Heim- und Pflegegesetzes Betreibern von Pflegeeinrichtungen untersagt sei, sich für die Zurverfügungstellung eines Platzes oder die Erbringung von Pflegeleistungen zusätzliche Zahlungen versprechen zu lassen. Mit dieser Regelung soll nicht nur der Heimpflege geschützt werden, in dem eine unterschiedliche Behandlung von Heimbewohnern verhindert werden soll, sondern gleichzeitig dient die Regelung dem Schutz der Testierfreiheit, in dem das Ausnutzen der Hilflosigkeit oder Arglosigkeit von Senioren und Seniorinnen verhindert wird.
Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor, weil die Erblasserin mit dem Verein eine von der Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung verschiedene juristische Person als Erbe eingesetzt habe. Soweit die Erblasserin den Wunsch geäußert haben soll, in einer katholischen Einrichtung betreut zu werden, die möglicherweise in der Trägerschaft des begünstigten Vereins stünde, erfülle dies nicht die Verbotsnorm.
Ein nicht näher konkretisierter Wunsch sei nicht geeignet, Druck auf den Betreiber einer Einrichtung auszuüben. Die nach dem Willen der Erblasserin aus Mitteln der Treuhandstiftung zu finanzierenden Leistungen stellten sich nicht als solche im Sinne der Verbotsnorm dar.
Die Erbeinsetzung des Vereins sei auch nicht als unzulässige Umgehung der Verbotsnorm zu qualifizieren. Denn es handle sich weder um eine indirekte noch mittelbare Zuwendung an die Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung, in der die Erblasserin gelebt hatte. Der Umstand, dass die Betreiberin kooperatives Mitglied des Vereins sei, führte nicht dazu, dass sie an dem zugewendeten Vermögen partizipieren werde.
Es sei zwar davon auszugehen, dass die gewählte testamentarische Gestaltung offensichtlich dazu verwendet wurde, einen Verstoß gegen die vorgenannten Verbotsvorschriften zu vermeiden. Dies sei aber von der Testierfreiheit, so die Richter, gedeckt.
Anmerkung:
Clever gemacht. Ob dies dann tatsächlich auch der freie Wille der Erblasserin gewesen ist, oder aber ihr hier nicht von dritter Seite ein Weg aufgezeigt wurde, wie sie ihr Vermögen an ihrem Sohn vorbei auf eine katholische Einrichtung übertragen kann, mag dahinstehen. Jedenfalls ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, denn wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage hat das OLG die Revision zum BGH zugelassen.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.