Grundsätzlich darf für die Erfüllung von Sozialplanansprüchen, also Ansprüchen von Arbeitnehmern für den Ausgleich bzw. die Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen infolge einer Betriebsänderung, im Insolvenzverfahren nicht mehr als 1/3 der Insolvenzmasse verwendet werden, die ohne den Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünden, § 123 Abs. 2 InsO. Wird diese Grenze überschritten, sind die einzelnen Sozialplanforderungen anteilig zu kürzen. Die tatsächliche Höhe der Sozialplanansprüche kann also erst dann festgestellt werden, wenn alle anderen Masseverbindlichkeiten berichtigt sind, denn erst dann lässt sich 1/3 aus der fiktiven Teilungsmasse berechnen. Daraus folgt, so das LAG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 10.10.2013 (5 Sa 747/13), dass im Falle der Masseunzulänglichkeit Sozialplanansprüche nicht bestehen.
Denn bei einer Masseunzulänglichkeit reicht diese nicht aus um die Masseverbindlichkeiten und Massekosten vorweg zu befriedigen, eine verteilungsfähige Masse für die Insolvenzgläubiger ist dann nicht vorhanden. Sozialplanansprüche stellen zwar keine Insolvenzforderungen jedoch aber lediglich letztrangige Masseverbindlichkeiten dar, welche eine Befriedigung nur erfahren können, wenn ohne die Sozialplanansprüche für die Insolvenzgläubiger eine verteilungsfähige Masse vorhanden wäre.