Eine Berufung in Arbeitssachen ist nur dann zulässig, wenn entweder der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt oder aber das Arbeitsgericht die Berufung zugelassen hat, § 64 Abs. 2 ArbGG. Was aber ist, wenn das Arbeitsgericht den Streitwert unrichtig mit über 600 € festgesetzt hat, während er in Wahrheit bei unter 600 € gelegen hat, aber eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung im Urteil nicht getroffen wurde und die unterlegene Partei Berufung einlegt?
Wer nun meint, dass eben dann das LAG, wenn ein Zulassungsgrund vorliegt, die Berufung nachträglich zulässt und zur Sache verhandeln kann der irrt. In derartigen Fällen muss das LAG dann die Berufung als unzulässig zurückweisen (BAG, Urteil vom 25.01.2017 – 4 AZR 519/15).
Arbeitsgericht setzt Streitwert in dem Tenor seines Urteils zu Unrecht auf 698,46 € fest
Im entschiedenen Rechtsstreit hatten die Parteien über die Anwendung von Tarifverträgen für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen auf das Arbeitsverhältnis und sich daraus ergebende Vergütungsdifferenzen gestritten. Die Klägerin hatte dabei beantragt
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 379,08 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2014 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 186,16 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 22,04 Euro seit dem 1. April 2014, aus 22,04 Euro seit dem 1. Mai 2014, aus 71,04 Euro seit dem 1. Juni 2014 sowie aus 71,04 Euro seit dem 1. Juli 2014 zu zahlen.
Die Beklagte hatte die Klageabweisung damit begründet, dass der Arbeitsvertrag lediglich eine statische Verweisung auf den bei Arbeitsvertragsschluss anwendbaren Vergütungstarif enthalten würde.
Das Arbeitsgericht hat daraufhin der Klage stattgegeben. Die Berufung wurde im Urteilstenor nicht zugelassen. Den Streitwert hat das Arbeitsgericht auf 698,46 € festgesetzt.
LAG weist Berufung als unbegründet ab
Das LAG hat die Zulässigkeit der Berufung bejaht, diese dann aber als unbegründet zurückgewiesen.
Dabei hatte das LAG zwar den Rechenfehler des Arbeitsgerichts bemerkt, nämlich dass die Summe der beiden Zahlungsansprüche nur 565,24 € beträgt, also der Berufungsstreitwert nicht erreicht ist, und die höhere Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht unerheblich, da nicht bindend, ist. Es hat dann aber gleichwohl die Berufung nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern zur Sache verhandelt, weil es einen Zulassungsgrund nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG als gegeben ansah, also davon ausging, dass dann, wenn das Arbeitsgericht seinen Rechenfehler bemerkt hätte, dieses die Berufung zugelassen hätte.
Da das LAG dann aber in der Sache auch zulasten des Arbeitgebers entschieden hat, wollte es, dass die Rechtsfrage durch das BAG geklärt wird und hat deshalb die Revision zugelassen.
BAG weist Revision als unbegründet zurück, weil die Berufung bereits unzulässig war
Zur allgemeinen Überraschung des klagenden Arbeitgebers hat das BAG dann aber nicht die Sachfrage geklärt, sondern die Revision deshalb als unbegründet zurückgewiesen, weil die Berufung bereits unzulässig gewesen war. Es hat deshalb die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Berufung als unzulässig verworfen.
Zur Begründung hat es dabei ausgeführt:
„Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsbedingung (BAG 23. Februar 2016 – 3 AZR 230/14 – Rn. 9 mwN). Ist die Berufung unzulässig, hat das Revisionsgericht eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung als unzulässig zu verwerfen (BAG 25. Februar 2015 – 5 AZR 849/13 – Rn. 14, BAGE 151, 66; vgl. auch 18. Mai 2011 – 4 AZR 552/09 – Rn. 12; 29. November 2001 – 4 AZR 729/00 – zu I 1 der Gründe). Ob das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist insoweit ohne Bedeutung (BAG 23. Februar 2016 – 3 AZR 230/14 – Rn. 9 mwN; 9. Juli 2003 – 10 AZR 615/02 – zu 1 der Gründe).“
So das LAG seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass die Berufung bei richtiger Beurteilung hätte zugelassen werden müssen, weil ein Zulassungsgrund nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG vorgelegen habe, so ist dies rechtsfehlerhaft, so die Richter, denn die nachträgliche Zulassung der vom Arbeitsgericht nicht zugelassen Berufung durch das Landesarbeitsgericht ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Berufungsgerichts ist damit nicht gegeben.
Der Umstand, dass das LAG davon ausgegangen war, dass die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung habe, so dass eine Klärung durch das BAG förderlich sei und deshalb auch die Revision zugelassen worden sei, ist – so die Richter – ohne Bedeutung.
Wie hätte korrekt verfahren werden müssen?
Für den beklagten Arbeitgeber ist dies natürlich bitter, weil er nun nicht nur mit den Kosten für das sinnlose Berufungsverfahren, sondern auch noch mit den Kosten für die sinnlose Revision belastet wird. Im Ergebnis handelt es sich dabei um einen Haftungsfall für die Rechtsanwälte, die den Arbeitgeber vertreten haben, denn diese haben völlig falsch reagiert.
Da aufgrund der Klageforderung bereits auf den ersten Blick offensichtlich war, dass das Arbeitsgericht sich verrechnet hatte und der Streitwert in Wahrheit nicht über 600 €, sondern unter 600 € liegt, hätten sie nämlich nicht auf Grundlage des Rechenfehlers des Arbeitsgerichts Berufung einlegen dürfen, sondern sie hätten zunächst beim Arbeitsgericht nach § 64 Abs. 3a S. 2 ArbGG innerhalb von 2 Wochen nach der Urteilsverkündung eine Ergänzung des Urteilstenors hinsichtlich der Zulassung der Berufung beantragen müssen. Wird aber diese Korrekturmöglichkeit nicht wahrgenommen, dann ist auch eine weitere Korrekturmöglichkeit aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht geboten (vgl. ErfK/Koch 17. Aufl. § 64 ArbGG Rn. 6; GMP/Germelmann § 64 Rn. 48; GK-ArbGG/Vossen § 64 Rn. 62).
Der Fall verdeutlicht, dass Rechtsanwälte stets gut beraten sind, gerichtliche Entscheidungen auch im Detail, die auf den ersten Blick für den Fortgang des Verfahrens ohne Bedeutung sind, rechtlich zu hinterfragen. Ansonsten können nämlich Fehler die Gerichte gemacht haben, sehr schnell zu eigenen Fehlern werden, wodurch nicht nur ein Prozess verloren, sondern ein Haftungsfall produziert wird.