Bei der Abwicklung von Insolvenzverfahren taucht immer wieder das Problem auf, dass im Schuldnervermögen zwar Forderungen vorhanden sind, aber nicht genug Masse, um diese gerichtlich durchzusetzen. Will ein Insolvenzverwalter die Forderung realisieren, so muss er versuchen die Kosten für den Rechtsstreit von den Gläubigern zu erhalten oder einen Prozessfinanzierer finden, der bereit ist den Rechtsstreit zu finanzieren. Eine Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe ist dagegen, dies hat nunmehr das Landgericht München I in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2012 (34 O 14569/12) unter Bezugnahme auf die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung entschieden, nicht möglich, weil es nicht Aufgabe des Insolvenzverwalters sei in masselosen Verfahren Rechtsstreitigkeiten zu führen und der geltend zu machende Zahlungsanspruch bei der Bewertung der Masse nicht zu berücksichtigen sei.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil die Durchsetzung des streitgegenständlichen Zahlungsanspruchs infolge der bereits eingetretenen Massearmut nicht mehr zu seinen gesetzlich Aufgaben gehört und deshalb die Voraussetzungen für eine PKH-Bewilligung i.S. von § 116 ZPO nicht vorliegen. Die Insolvenzmasse reicht nicht einmal mehr dazu aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Es ist lediglich eine Vermögensmasse von 2.448,12 EUR vorhanden. Schon die Gerichtskosten und die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters übersteigen diese Masse.
In einem solchen Fall ist der Insolvenzverwalter nicht mehr verpflichtet, noch Zahlungsansprüche durchzusetzen (§ 27 III 2 InsO; BGH, Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZB 221/08). Der mit der beabsichtigten Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch ist bei Massearmut nicht zu berücksichtigen (vgl. OLG Celle, ZIP 2010,11464).
Da das Gesetz hier die alsbaldige Einstellung des Insolvenzverfahrens fordert (§ 207 I InsO) ist der Antragsteller zur Führung des vorliegenden Rechtsstreits weder verpflichtet noch berechtigt (Beschluss des OLG München vom 19.09.2012 – 7 W 1657/12).
Der BGH stellt in seiner Entscheidung vom 16.07.2009 den Grundsatz auf, dass der Insolvenzverwalter nach Eintritt der Massekostenarmut nicht mehr verpflichtet ist, Zahlungsansprüche durchzusetzen. Trotz der andauernden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bis zum Einstellungsbeschluss darf er Prozesse weder beginnen noch in die nächste Instanz treiben. Ein Rechtsstreit, gleich welcher Art, stelle keine naheliegende und risikolose Verwertungsmaßnahme dar, die trotz eingetretener Massekostenarmut noch durchgeführt werden könnte. Er nimmt typischerweise beträchtliche Zeit in Anspruch und birgt das Risiko, die Masse mit zusätzlichen Kosten zu belasten.
Gänzlich ausgeschlossen hält der BGH in seinem Beschluss am Ende einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn sich selbst dann in der Massekostenarmut nichts ändert, wenn der Zahlungsanspruch bestanden hätte oder durchsetzbar gewesen wäre.
Es ist also nicht so, dass der mit der beabsichtigten Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch bei der Massearmut grundsätzlich zu berücksichtigen ist.“