Wer eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhält, weil er gegen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher verstoßen hat, versucht sich (meist vergeblich) mit dem Einwand zu verteidigen, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich gewesen sei, weil in Wahrheit ein Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund gestanden habe. Eine solche Argumentation erfolgt insbesondere oft dann (zu Unrecht), wenn ein Unternehmen immer wieder erneut nacheinander wegen unterschiedliche Rechtsverstöße abgemahnt werden muss.
Das Landgericht München I (1 HK O 816/13) hat in seinem Urteil vom 14.05.2013 exemplarisch dargestellt, dass eine solch pauschale Verteidigungsstrategie regelmäßig bei Gericht kein Gehör findet und dazu ausgeführt:
„Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG besteht nicht. Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin bereits mehrfach gegen die Antragsgegnerin bzw. deren Geschäftsführer vorgegangen ist, begründet noch keine sachfremden Ziele. Ob das generierte Anwaltskostenvolumen tatsächlich außer Verhältnis zu dem Umsätzen der Antragstellerin steht, kann nicht beurteilt werden, da hierzu von der insoweit darlegungsbelasteten Antragsgegnerin keinerlei Umsatzzahlen vorgelegt wurden. Die vielfachen Abmahnungen der Antragstellerin belegen zunächst nur, dass die Antragsgegnerin möglicher Weise auch vielfach gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts verstoßen hat bzw. verstößt. Es handelt sich bei diesen Abmahnungen auch nicht um künstlich aufgespaltene Abmahnungen, sondern um jeweils eigene Verstöße mit zeitlichem Abstand. Das hohe Gebührenaufkommen, mit dem die Antragsgegnerin letztlich belastet wurde und wird, resultiert zunächst aus der Vielzahl der nachgewiesenen Verstöße, nicht jedoch aus einem künstlich hochgetriebenen Streitwert oder Abmahnverhalten der Antragstellerin. Die so entstehende hohe Gebührenbelastung kann tatsächlich schädigend für die Antragsgegnerin sein, hat aber ihre Ursache in der unzureichenden Ausgestaltung ihres Internetshops.“