Kaum, dass der BGH mit Urteil vom 06.10.2016 (I ZR 154/15 – Afterlife) die Rechtsverfolgung der Rechteinhaber erschwert hat, weil er entschieden hat, dass eine Haftung des Anschlussinhabers ausscheidet, wenn dieser glaubhaft vorträgt die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben und zum fraglichen Zeitpunkt auch ein anderer Hausgenosse (im entschiedenen Fall war es die Ehefrau) selbstständig den Internetanschluss mitbenutzt hat, so dass auch ein Dritter als Täter in Betracht kommt, geht es in die nächste Runde zum EuGH.
Das Landgericht München I war nämlich mit einer ähnlichen Konstellation befasst. Nur hat sich dort der Inhaber des Internetanschlusses damit verteidigt, dass seine Eltern den Internetanschluss selbstständig mitgenutzt haben. Da die Richter das Urteil des BGH so verstehen, dass eine Haftung des Anschlussinhabers ausscheidet, wenn ein Dritter als Täter in Betracht kommt, so dass an sich die Klage abgewiesen werden müsste, andererseits aber davon ausgingen, dass auch eine Klage des Rechteinhabers gegen die Eltern, mit ähnlicher Argumentation keine hinreichende Erfolgsaussichten haben wird, also die Rechtsverfolgung für Rechteinhaber wesentlich erschwert wird, haben sie ihr Verfahren ausgesetzt, um zunächst vom EuGH klären zu lassen, ob dies mit Europarecht zu vereinbaren ist.
Das LG München I hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine solche Handhabung des urheberrechtlichen Anspruchs auf Schadenersatz eine wirksame und abschreckende Sanktion bei Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing darstellt, wie sie das europäische Recht von den Mitgliedstaaten fordert (Richtlinie 2001/29/EG und 2004/48/EG).
Bis also nun der EuGH diese Frage beantwortet hat, wird in einer Vielzahl von anhängigen Rechtsstreitigkeiten das aktuelle BGH-Urteil den Anschlussinhabern kaum helfen, da zu erwarten ist, dass andere Gerichte ihre Verfahren so lange aussetzen bis die Entscheidung des EuGH vorliegt.