Wer im Internet einkauft, bekommt gelegentlich Ware als „neu“ angeboten, obwohl diese in Wahrheit zwar unbenutzt aber schon mehrere Jahre alt ist. Schwarze Schafe im Bereich des Onlinehandels versuchen hier mit billig eingekauften Waren Profit zu machen. Eine solche Kaufsache ist nicht nur mangelhaft, so dass der Käufer – auch nach Ablauf des Widerrufsrechts – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist, sondern der Verkäufer handelt auch wettbewerbswidrig. Dies hat nunmehr das Landgericht München I in einem von unserer Kanzlei erstritten Urteil vom 25. September 2012 (1 HK O 10689/12) entschieden.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall bot ein Internethändler in seinem eBay-Shop eine selbst aufblasbare Rettungsweste an und bewarb diese wie folgt:
„Artikelzustand: neu
Artikelmerkmale: neu: neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung“
Der Antragsteller kaufte am 26. April 2012 eine angebotene Rettungsweste. Diese war mit dem Herstellungsdatum 05/2009 ausgewiesen. Die Rettungspatrone (Tablette), die bei Kontakt mit Wasser dazu führen soll, dass die Weste sich automatisch aufbläst, hatte zum Verkaufszeitpunkt das aufgedruckte Verfallsdatum 12/2011 überschritten. Nach der Empfehlung des Fachverbands Seenot Rettungsmittel e.V. sollen auch fabrikneue Rettungswesten, die sich nur im Lager oder Verkaufsraum eines Händlers befunden haben, nach zwei Jahren durch eine autorisierte Wartungsstation oder den Hersteller gewartet werden. Nach der Mitteilung des Herstellers vom 27. August 2012 wird die Wartung alle zwei Jahre ab Herstellungsdatum empfohlen und zwar unabhängig davon, ob die Weste genutzt oder gelagert wurde. Die übliche Verwendungsdauer einer Rettungsweste beträgt max. 10 Jahre.
Auch, wenn keine gesetzliche Vorschrift die Wartung einer Rettungsweste vorschreibt, womit sich der Verkäufer verteidigen wollte, war das Gericht dennoch der Auffassung, dass vorliegend Verbraucher wettbewerbswidrig getäuscht werden und hat ausgeführt:
„Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, der Antragsteller hatte einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG als Verfügungsanspruch.
…
Die Bezeichnung der Rettungsweste als „neu“ ist täuschend“ i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Aus der Sicht der von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der erkennenden Kammer als Verbraucher gehören, kann eine Rettungsweste, die zum Kaufzeitpunkt bereits drei Jahre gelagert ist, ohne empfohlene Wartung nach zwei Jahren und ohne Austausch der bereits abgelaufenen Rettungspatrone nicht mehr als „neu“ bezeichnet werden. Kein Verbraucher erwartet beim Erwerb eines „neuen“ Gegenstands, der der Sicherheit dienen soll, dass dieser noch vor der ersten Nutzung schon wieder zurück an den Hersteller zur erforderlichen Wartung gegeben werden soll. Es gibt zwar unstreitig keine gesetzliche Vorgabe für diese Wartungsintervalle. Wenn aber sowohl der Hersteller als auch der Fachverband dieses Wartungsintervall von 24 Monaten unabhängig von einer Nutzung empfehlen, dann wird sich jeder jedenfalls durchschnittlich sicherheitsbewußte Käufer an diese Empfehlung halten. Ein Produkt aus Kunststoff und Gummi wie eine Rettungsweste läuft auch ohne Nutzung Gefahr, dass bestimmte Teile spröde werden und damit hinsichtlich der Dichtigkeit nicht mehr sicher sind.
Wenn nun bereits mehr als die Hälfte des Wartungsintervalls für eine solche Rettungsweste beim Kauf abgelaufen ist, dann stellt eine solche Rettungsweste aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise keine neue Weste mehr dar. Ob ein Produkt als „neu“ bezeichnet werden kann, hängt u. a. auch von der Verschleißanfälligkeit des Materials, dem Einsatzbereich und der üblichen bzw. maximalen Lebensdauer ab.“
Tipp:
Wenn Sie als Verbraucher ein solches Produkt gekauft haben, dann können Sie nach den kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften nicht nur vom Vertrag zurücktreten, sondern, wenn Sie nun eine solche Weste zu einem höheren Preis anderweitig kaufen müssen, die Differenz als Schadenersatz verlangen.