Die Unterbringung von Flüchtlingen ist für die Behörden vor Ort stets eine Mammutaufgabe, die kaum zu bewältigen ist. Während noch vor Jahresfrist Eigentümer, die ihr Objekt einer anderen Nutzung als der ursprünglich genehmigten zuführen wollten, oft an den engen Vorgaben des Gesetzgebers gescheitert sind, und sich über die strenge Bürokratie in Deutschland beschwert haben, gelten heute, jedenfalls dann, wenn es um die Unterbringung von Flüchtlingen geht, andere Maßstäbe. Nicht nur der Gesetzgeber hat in Windeseile Vorschriften des Bauplanungsrechts modifiziert, die es ermöglichen auch im Außenbereich, der grundsätzlich von Bebauung freizuhalten ist, problemlos Unterkünfte zu errichten, sondern Behörden drücken bei der Nutzung von bestehenden Gebäuden als Unterkünfte gerne einmal beide Augen zu, um Unterbringungsmöglichkeiten zu schaffen. So sollten im Landkreis Poing kurzerhand 30 Flüchtlinge in einer ehemaligen Frühstückspension, die später als Übergangsheim für seelisch behinderte Menschen genutzt worden war, untergebracht werden, obwohl jeweils nur eine Nutzung für maximal zwölf Personen genehmigt war.
Kaum, dass 24 Asylbewerber, die zuvor in einer Turnhalle in Poing untergebracht waren, die neue Unterkunft bezogen hatten, mussten sie auch schon wieder, diesmal mit Polizeigeleit, ausziehen, weil das Landgericht München II mit einstweiliger Verfügung vom 16.02.2016 (14 O 686/16) der katholischen Jugendfürsorge untersagt hat das ehemalige „Haus Leonhard“ zur Unterbringung von Flüchtlingen zu überlassen. Gleichzeitig wurde dem Landratsamt untersagt in dem Gebäude Asylbewerber einzuquartieren.
Vor Gericht gezogen war der Eigentümer, der kurzfristig erfahren hatte, dass die katholische Jugendfürsorge das Gebäude dem Landratsamt mit dem Zweck dort Asylbewerber unterzubringen untervermietet hatte. Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass zum einen die erforderliche baurechtliche Nutzungsänderung nicht vorhanden sei und zum anderen im Hinblick auf die geplante Anzahl von 30 Flüchtlingen auch die Vorschriften des Brandschutzes nicht beachtet würden, so dass im Falle eines Feuers Menschenleben in Gefahr wäre. Dem Eigentümer sei es daher nicht zumutbar eine rechtswidrige Nutzung dulden zu müssen.