Wer gewerblich über die Handelsplattform eBay Waren verkauft, der weiß, dass ungerechtfertigte negative Bewertungen nicht nur ärgerlich sind, sondern auch die Konkurrenzfähigkeit des eigenen Onlineshops negativ beeinträchtigen können. Deshalb kann die Entfernung einer solchen unberechtigten negativen Bewertung, sollte der Käufer dem nicht freiwillig zustimmen, auch im Klageweg durchgesetzt werden. Viele Verkäufer werden allerdings davon abgehalten, weil sie befürchten am Gerichtsstand des Käufers klagen zu müssen, so dass die Prozessführung für den Verkäufer erschwert wird. In einem von unserer Kanzlei für einen Online-Verkäufer vor dem Landgericht München II erstrittenen Urteil vom 29.01.2013 (8 O 4328/12) hat das Gericht nicht nur seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sondern sich auch unter modifizierter Anwendung der sog. Grundsätze vom fliegenden Gerichtsstand für örtlich zuständig erklärt, weil der klagende Verkäufer seinen Geschäftssitz im Gerichtsbezirk hatte.
Aus den Urteilsgründen:
„Das Landgericht München II ist insbesondere sachlich und örtlich zuständig.
a) Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 ZPO i.V.m. §§ 71 Abs.1,23 Nr 1 GVG. Der Streitwert wird auf EUR 6.000 festgesetzt gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 48 II GKG. Entscheidend ist für das Gericht im Rahmen der Streitwertfestsetzung, dass es sich bei dem Kläger um einen sog. Powerseller handelt, einem der führenden Onlineunternehmen Deutschlands in seinem Geschäftsbereich. Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite ist nicht von Belang, dass der Kläger angeblich nur Kleinstartikel vertreibt und sich die einzelnen Bewertungen hinsichtlich der Gesamtbewertung nur im Promillebereich auswirken. Es ist in der Rechtsprechung auch bei einem Bagatellgeschäft – einem Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von einem Euro – ein Streitwert von EUR 3.000 angenomen worden, da das Bewertungsforum bei eBay jedermann zugänglich ist und eine schlechte Bewertung weitere Geschäftsabschlüsse beeinträchtigen kann (vgl. AG Koblenz AZ. 151 C 624/06 iuris online). Die Überlegungen der Klageseite, wonach sich ein potentieller Kunde im Bewertungsprofil des Verkäufers informiert und seine Waren bei dem Onlinehändler mit den besten Bewertungen einkauft, sind lebensnah und überzeugend, so dass sich negative Bewertungen bei der Klägerin als sog. Powerseiler besonders geschäftsschädigend auswirken.
b) Das Landgericht München II ist als sog.“ fliegender Gerichtsstand“ gem. § 32 ZPO örtlich zuständig. Danach ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der behauptete Rechtsverstoß in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien bestimmungsgemäß auswirken kann. Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit des § 32 ZPO ist die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit. Danach ist die Tatsache , dass ein Internetangebot an einem bestimmten Ort abrufbar ist, grundsätzlich nicht ausreichend, um eine Zuständigkeit gem. § 32 ZPO zu begründen. Vielmehr ist zumindest ein hinreichender Bezug zum Gerichtsbezirk dergestalt erforderlich, dass eine bestimmungsgemäße Auswirkung hier eintritt (vgl. Vollkommer in Zöller Rz 17 zu § 32 ZPO). Die Auswirkungen der negativen Bewertung des Beklagten treten am Geschäftsort der Klägerin im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts München II ein, da diese hier ihr Geschäft betreibt und dieses Geschäft durch die Negativbewertung beeinträchtigt wird.“
Hinweis:
Ein Anspruch auf Zustimmung zur Entfernung einer unberechtigten negativen Bewertung ergibt sich aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog bzw. §§ 280, 241 Abs.2 BGB.