Soweit das Gesetz keine besondere Form vorschreibt, können Verträge schriftlich, mündlich aber auch durch schlüssiges Verhalten, also konkludent, abgeschlossen werden.
Letzteres kann sich nachteilig auswirken, wenn so wie bei Architekten, eine Gebührenordnung besteht, die unterschiedliche Gebührensätze vorsieht oder aber eine höhere als die übliche Vergütung verlangt werden soll. Kommt nämlich dann ein Vertrag bereits durch schlüssiges Verhalten, also noch vor Unterzeichnung einer Vertragsurkunde, zustande, dann kann der Architekt mangels anderweitiger Vereinbarung nur die Mindestgebührensätze nach der HOI verlangen (so OLG Celle, Urteil vom 24.09.2014 – 14 U 114/13).
Um diese Rechtsfolge zu entgehen, hatten sich in dem vorgenannten Rechtsstreit die Architekten erfolglos darauf berufen, dass diejenigen Leistungen, die bereits vor schriftlichem Vertragsschluss erbracht worden waren, eine reine Akquisetätigkeit dargestellt hätten, ohne dass bereits ein Vertrag geschlossen worden wäre.
Aus den Urteilsgründen:
„Die Kläger können von den Beklagten maximal 48.901,55 Euro Architektenhonorar verlangen, denn sie können nicht den Mittelsatz, sondern gemäß § 4 Abs. 4 HOAI a. F. (Fassung 2002) lediglich den Mindestsatz geltend machen.
Die beiden Architektenverträge der Beklagten mit den Klägern sind nämlich bereits vor deren Unterzeichnung durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Sofern bei Auftragserteilung nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird, gelten indes lediglich die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart.
Die Kläger berufen sich ohne Erfolg darauf, ihre vor der Unterzeichnung der beiden schriftlichen Verträge vom 11. September 2008 entfaltete Tätigkeit sei ausschließlich im Bereich der Akquise erfolgt. Das habe dem beiderseitigen Parteiwillen entsprochen. Beiden Parteien sei es auf die schriftliche Fixierung der Abreden angekommen. Die Entwicklung des Bauvorhabens sei auch noch gar nicht so weit fortgeschritten gewesen, dass eine verbindliche Beauftragung habe erfolgen können und sollen, insbesondere habe zunächst das Ergebnis des Bodengutachtens abgewartet werden sollen. Aus der Stellung ihrer Abschlagsrechnung bereits unter dem 22. August 2008 ergebe sich nichts anderes, zumal diese von den Beklagten zunächst auch nicht bezahlt worden sei.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowie des Senates, dass der Architekt für den Abschluss eines wirksamen Architektenvertrages vortrags-und beweispflichtig ist und sich Umfang und Inhalt der Beauftragung nicht nach der HOAI bemessen, sondern nach allgemeinem bürgerlichen Recht (BGH, BauR 2008, 543; BauR 2007, 571; OLG Celle, IBR 2011, 341.; IBR 2010, 214).
Der Abschluss eines Architektenvertrages setzt nach alledem darauf bezogene, übereinstimmende Willenserklärungen voraus, wobei der Vertragsschluss auch konkludent erfolgen oder durch die Entgegennahme bestimmter Leistungen in Betracht kommen kann, sofern ein entsprechender Wille der Parteien festzustellen ist (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 110; OLG Celle, IBR 2011, 341).
Hingegen kann aus der bloßen Tatsache, dass Planungsleistungen erbracht worden und ggf. auch entgegengenommen worden sind, der Architekt nicht ohne weiteres Honoraransprüche herleiten. Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass Leistungen bis hin zur Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) noch in den Bereich der nicht vergütungspflichtigen Akquise fallen können (vgl. z. B. OLG Hamm, BauR 2009, 1189 -nachgehend BGH, IBR Werkstatt-Beitrag; OLG Düsseldorf, BauR 2008, 142 -nachgehend BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 -VII ZR 83/07).
Unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts sind unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls etwaige vorhandene Dokumente, die Interessenlage der Parteien sowie ggf. weitere Umstände in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, um festzustellen, ob und inwieweit die Parteien übereinstimmend mit Rechtsbindungswillen eine vergütungspflichtige Beauftragung gewollt haben (OLG Celle, BauR 2012, 527 ff.)
Die Abgrenzung zwischen einer vertraglosen und damit honorarfreien Leistung des Architekten, die dem Ziel dient, letztlich den Auftrag für das gesamte Projekt zu erhalten, und einer vertraglichen und demnach vergütungspflichtigen Tätigkeit des Architekten ist eine Frage des Einzelfalls (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rdnr. 627 f.; OLG Celle BauR 2011, 1187 ff.). Maßgeblich ist, ob die Leistungen mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zugesagt und erbracht wurden (BGH, BauR 1996, 570). Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden war, beurteilt sich nicht nach dem inneren Willen des Leistenden, sondern danach, ob der Leistungsempfänger – hier also die Beklagten – aus dem Handeln des Leistenden nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen durfte/musste. Es kommt darauf an, wie sich dem objektiven Betrachter das Handeln der Kläger darstellte. Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und der Umfang der Arbeiten können auf einen rechtlichen Bindungswillen schließen lassen (vgl. BGH, a. a. O.; OLG Celle a. a. O.). Zudem ist davon auszugehen, dass jeder Architekt grundsätzlich nur für eine bestimmte Zeit bereit sein wird, unentgeltliche „Vorleistungen“ im vertragslosen Zustand zu erbringen (Werner/Pastor, a. a. O. Rdnr. 627, 635, 639). Letztlich hängt es aber von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob der Architekt werbend tätig wird, um den Auftrag zu erhalten – dann handelt es sich um eine unentgeltliche Akquisitionstätigkeit -, oder ob er bereits auf vertraglicher Grundlage eine vergütungspflichtige Tätigkeit wahrnimmt (OLG Hamm, NJW-RR 1992, 468, 469).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall von einer schlüssigen Beauftragung der Kläger seitens der Beklagten mit Architektenleistungen für die beiden Einfamilienhäuser vor der Unterzeichnung der beiden Verträge vom 11. September 2008 auszugehen.
Für eine derartige, verbindliche Beauftragung der Kläger vor der Unterzeichnung der schriftlichen Verträge spricht bereits das eigene Vorbringen der Kläger in der Klageschrift. Danach hatten die Beklagten „im Frühjahr 2008 den Entschluss zum Bau zweier Einfamilienhäuser“ (Bl. 2 d. A.) gefasst. Schon in der ersten gemeinsamen Besprechung am 18. April 2008 hätten die Beklagten „ihre Vorstellungen zur Gestaltung und des Anforderungsprofils“ dargelegt. Im Rahmen eines zweiten Termins am 23. Mai 2008 fand unstreitig eine von den Klägern vorbereitete Präsentation zweier Entwürfe statt, auf deren Basis die Beauftragung seitens der Beklagten erfolgte (Bl. 2 d. A.). Weshalb dies erst durch die Unterzeichnung der schriftlichen Verträge und nicht bereits zuvor konkludent erfolgt sein soll, erschließt sich nicht. Es gab keinen Finanzierungsvorbehalt oder andere Gründe, die für ein Aufschieben der endgültigen Entschließung der Beklagten zur Beauftragung der Kläger Anlass gegeben hätten.
Das gilt insbesondere für das Bodengutachten, das bereits im April 2008 beauftragt worden war. Es lag jedoch erst einen Tag nach Unterzeichnung der schriftlichen Verträge am 12.09.2008 vor. Das zeigt, dass das Vorbringen der Kläger, das Ergebnis des Bodengutachtens sei Voraussetzung für die endgültige Entscheidung der Beklagten, ob die Bauvorhaben durchgeführt und Architektenaufträge erteilt werden sollten, unrichtig ist. Sie behaupten nämlich nicht, das Ergebnis des Gutachtens sei den Parteien bereits bei Unterschriftsleistung bekannt gewesen.
Die Beklagten haben von den Klägern erbrachte Architektenleistungen auch bereits vor der Unterzeichnung der beiden schriftlichen Vertragsexemplare verwendet, z. B. im Rahmen der Beauftragung des Planungsbüros S.. Hierin liegt in aller Regel ein Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, weshalb eine der Vertragsparteien noch keine endgültige rechtsgeschäftliche Bindung eingehen wollte.
Für eine mündliche Auftragserteilung spricht neben der Erteilung der Abschlagsrechnung zudem, dass die Kläger bereits unter Übersendung von Entwürfen um ein Angebot des Statikers baten, und zwar schon im April 2008, denn dies ergab ja erst Sinn, wenn sich die Beklagten bereits endgültig zur Umsetzung dieser Variante mit den Klägern entschieden hatten.
Unklar ist, welche ´wesentlichen Vertragspunkte` das Landgericht für die Bejahung einer konkludent zustande gekommenen Einigung vermisst. Für die Annahme einer bindenden vertraglichen Abrede bedurfte es keiner Einigung der Parteien über die konkrete Vergütung. Gemäß § 632 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Das ist bei Architektenleistungen in der Regel der Fall und entsprach im Übrigen im vorliegenden Fall auch der gemeinsamen Vorstellung der Parteien. Die Höhe der geschuldeten Vergütung richtet sich mangels konkreter Vereinbarung gemäß § 632 Abs. 2 BGB nach dem bindenden Preisrecht der HOAI.
Ein ganz klarer Hinweis darauf, dass auch die Kläger bereits von einem bestehenden Vertrag ausgingen, ist der Umstand, dass sie den Beklagten geraume Zeit vor der Unterzeichnung der Verträge ihre Abschlagsrechnung vom 22. August 2008 übersandten.“
Anmerkung:
Wer hier als Architekt auf der sicheren Seite sein will, der muss entweder darauf dringen, dass mit Beginn der vergütungspflichtigen Leistungen auch ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden ist oder aber, wenn dies nicht möglich war, dass jedenfalls in einem schriftlichen Vertrag ausdrücklich mit aufgenommen wird, dass auch die bereits vor der Unterzeichnung erbrachten Leistungen von der vertraglichen Vereinbarung erfasst werden sollen. Es ist nämlich auch möglich nach erfolgtem Vertragsschluss eine modifizierende Vereinbarung zur Vergütungshöhe zu treffen.