Baukredite sind günstig wie nie. Pech haben alle diejenigen, die vor Beginn der Niedrigzinsphase langfristige Baudarlehen abgeschlossen haben und nunmehr deutlich mehr an Zinsen bezahlen müssen, als dies bei einem Neuvertrag der Fall wäre. Ohne Druckmittel in der Hand geben sich die Banken stur und bestehen auf die Einhaltung der für sie günstigen Verträge.
Wer ein Baudarlehen nach dem 02.11.2002 abgeschlossen hat, hat allerdings eine Chance den vormals für ihn ungünstig abgeschlossen Vertrag legal rückabzuwickeln, weil nämlich ein Großteil der seit dem 02.11.2002 abgeschlossen Baukreditverträge mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen versehen worden ist. Darauf hat die Verbraucherzentrale Hamburg erst unlängst hingewiesen.
Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung hat nicht nur zufolge, dass eine Bank von einem Mitbewerber wegen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht abgemahnt werden könnte, sondern Folge ist regelmäßig für den Kunden auch, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen ist. Da das Widerrufsrecht nicht verjährt, kann es auch Jahre später noch ausgeübt werden. So ist ein Ausstieg aus dem überteuerten Darlehensvertrag möglich, ohne dafür der Bank schadensausgleich zahlen zu müssen.
Wenn bei Ihrem Baudarlehensvertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet worden ist, dann besteht regelmäßig aber auch die Möglichkeit mit der Bank dahingehend eine außergerichtliche Lösung zu finden, dass die Konditionen den aktuellen Marktzinsen angepasst werden und sich damit für die Zukunft die Zinslast oftmals halbieren lässt und viel Geld gespart werden kann.
Auch wer bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung für die Ablösung gezahlt hat, hat gute Chancen, sein Geld zurückzubekommen.
Die Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung stellt einen Rechtsverstoß dar. Rechtsschutzversicherte haben deshalb gute Karten, dass auch ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten einer außergerichtlichen, wie gerichtliche Auseinandersetzung mit der Bank übernehmen muss.