Geht es darum Steuern zu sparen, dann sind der Fantasie keine Grenzen gesetzt. So wollte eine Lehrerin die Kosten für ihren Hund zu 50 % als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen. Zur Begründung gab sie dabei an, es würde sich um einen „Schulhund“ handeln, weil sie den Hund dreimal in der Woche mit in die Schule nehme und im Unterricht einsetzen würde. Sie legte auch ein „Pädagogisches Konzept“ und eine Bescheinigung der Schule über den regelmäßigen Einsatz des Hundes (v.a. bei Schülern der Orientierungsstufe) sowie Informationen der Schulaufsichtsbehörde (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – ADD) zum Projekt „Hundegestützte Pädagogik in Rheinland-Pfalz“ vor.
Nach Ansicht des zuständigen Finanzamts wurden allerdings die Aufwendungen nicht anerkannt, weil es sich bei dem Hund um kein Arbeitsmittel im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 3 Nummer 6 EStG handeln würde, denn der Hund würde nicht unwesentlich privat genutzt werden.
Da dies die Lehrerin nicht akzeptieren konnte, zog sie vor das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Dort wurde allerdings die Klage mit Urteil vom 12.03.2018 (5 K 2345/15) abgewiesen.
Auch das FG vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem „Schulhund“ nicht um ein Arbeitsmittel der Klägerin handle, weil das Tier nicht (nahezu) ausschließlich und unmittelbar der Erledigung der dienstlichen Aufgaben der Klägerin als Lehrerin diene und überwiegend privat Verwendung finde. Ein „Schulhund“ könne den Unterricht durchaus bereichern, die Lehrtätigkeit sei hingegen nicht vom Einsatz eines solchen Tieres abhängig. Eine Trennung zwischen privater und beruflicher Veranlassung sei nicht möglich, so dass die Kosten für das Tier insgesamt nicht abgezogen werden könnten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Auf den ersten Blick leuchtet die Begründung zwar ein. Auf den zweiten Blick ließe sich aber durchaus auch ein anderes Ergebnis vertreten, denn, wenn beispielsweise die Lehrerin Spaß daran gehabt hätte sich ein hochpreisiges Schreibgerät anzuschaffen, um damit (auch) schulische Arbeiten zu korrigieren, ließe sich eine private Nutzung nicht ausschließen. Es kann also durchaus sein, dass hier das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.