Gehört das Familienheim einem Ehegatten oder beiden Ehegatten gemeinschaftlich, dann werden zu Übertragung des Nachlasses oft Konstruktionen gewählt, wonach bereits beim Eintritt des ersten Erbfalls die Immobile oder Immobilienhälfte des Erstversterbenden auf das oder die Kinder im Wege eines Vermächtnisses oder Vorausvermächtnisses übergehen soll, während dem länger lebenden Ehegatten zur Absicherung lediglich ein dingliches Wohnrecht eingeräumt wird. Eine solche Übertragung ist oft steuerrechtlich motiviert, weil dann der Wert des Wohnrechts bei der Übertragung auf die Kinder den Wert der Immobilie schmälert. Hier ist aber Vorsicht geboten, denn ist eine solche Regelung nicht hinreichend durchdacht, dann kann dies dazu führen, dass nunmehr der Steuerfreibetrag des überlebenden Ehegatten (derzeit 500.000 €) nicht ausreicht, wenn er neben dem Wohnrecht auch noch anderweitiges Vermögen vom Erstversterbenden erhält. Dies deshalb, weil der Wert seines Wohnrechts, der bei den Kindern als Abzugsposten geltend gemacht wird, bei ihm als nicht privilegierter Erwerb von Todes wegen gewertet wird. Ein von der Erbschaftsteuer befreiter Erwerb eines Familienheims von Todes wegen liegt nämlich nur vor, wenn der länger lebende Ehegatte endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des verstorbenen Ehegatten erwirbt und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. Der Erwerb eines dinglichen Wohnrechts ist dagegen erbschaftsteuerrechtlich nicht privilegiert. Der BFH hat dies mit Urteil vom 03.06.2014 (II R 45/12) letztinstanzlich bestätigt.
Im Streitfall war die Klägerin zwar Miterbin ihres verstorbenen Ehemannes. Entsprechend den testamentarischen Verfügungen wurde jedoch das Eigentum an dem zum Nachlass gehörenden Grundstück an die beiden Kinder des Erblassers übertragen und der Klägerin im Gegenzug ein lebenslanges dingliches Wohnrecht an der vormals gemeinsamen ehelichen Wohnung eingeräumt. Das Finanzamt (FA) setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienheime zu berücksichtigen.
Der BFH bestätigte die Auffassung des FA. Die letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechts erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung für Familienheime. Dass die Klägerin die Familienwohnung weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt, ist insoweit unerheblich. Der Gesetzeswortlaut der Steuerbefreiung ist eindeutig und begünstigt nur den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum. Ist der Erwerber aber – wie im Streitfall – beispielweise aufgrund eines testamentarisch angeordneten Vorausvermächtnisses verpflichtet, das Eigentum an der Familienwohnung auf einen Dritten (hier die Kinder des Erblassers) zu übertragen, kann er die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen. Eine weitergehende Anwendung der Steuerbefreiung auf die letztwillige Zuwendung eines Wohn- oder sonstigen Nutzungsrechts können weder die mit der Vorschrift verfolgten Ziele noch verfassungsrechtliche Gründe rechtfertigen.
Rechtsanwalt Graf ist Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.) sowie Fördermitglied der DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e.V.). Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig vom Amtsgericht Wolfratshausen als Nachlasspfleger bestellt.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
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