Nach einer Entscheidung des LG Dresden vom 09.05.2014 (10 O 2237/13) kann ein die Insolvenzanfechtung nach § 130 InsO ausschließendes Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO vorliegen, wenn ein Arbeitgeber auf Grund seiner arbeits- und krankenversicherungsvertraglichen Verpflichtungen Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die zuständige Einzugsstelle abführt, da dem Arbeitnehmer im Gegenzug die entsprechenden Leistungen, insbesondere Krankenversicherungsschutz, Rentenanwartschaften etc. gewährt würden.
Der Meinung des BGH, es komme für das Vorliegen eines Bargeschäfts auf das unmittelbare Rechtsverhältnis und damit auf den unmittelbaren Austausch von Leistungen zwischen Zahlendem und Zahlungsempfänger an, ist nach Ansicht des Landgerichts nicht zu folgen.
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Verkürzung des Blickwinkels auf das unmittelbare Austauschverhältnis zwischen Arbeitgeber und der Einzugsstelle für Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht die gebotene lebensnahe Betrachtungsweise und Abhängigkeit berücksichtige: Ursprung und damit maßgeblich für die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen sei das rechtsgeschäftliche, arbeitsvertragliche Verhältnis des Arbeitnehmers mit seinem Arbeitgeber, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Krankenversicherungsvertrag. Lediglich als unmittelbarer und damit unselbstständiger Reflex leite sich daraus die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen ab. Ein Austauschverhältnis im Sinne des § 142 InsO liege daher auch bei Zahlung der späteren Insolvenzschuldnerin an Gesamtsozialversicherungsträger vor.