Unternehmen, denen durch die von einem Mitbewerber erwirkte einstweilige Verfügung ein bestimmtes Handeln untersagt wird, laufen Gefahr, dass dann, wenn sie erneut die beanstandete Handlung begehen, also gegen die Verfügung verstoßen, sich einem sog. Bestrafungsantrag oder Ordnungsgeldantrag ausgesetzt sehen. Es wird dann von demjenigen, der die Verfügung erwirkt hat, bei Gericht beantragt gegen den Schuldner wegen erneuten Verstoßes ein (empfindliches) Ordnungsgeld festzusetzen. Damit ein solcher Antrag erfolgreich ist, muss der Antragsteller darlegen und glaubhaft machen, dass der Schuldner (schuldhaft) gegen die einstweilige Verfügung verstoßen hat. Das Landgericht Hamburg hat nun in einem von unserer Kanzlei erstritten Beschluss vom 20.09.2012 (327 O 586/11) einen solchen Antrag (zu Recht) abgewiesen, weil der Antragsteller sich nicht hinreichend mit dem Vortrag des uns vertretenen Beklagten auseinandergesetzt hat.
Die Richter haben zur Begründung ihrer Entscheidung ausgeführt:
„Diesen substantiierten Vortrag des Schuldners hat die Gläubigerin in keinster Weise widerlegt. Mit ihrem Vortrag, aus den vorgelegten Screenshots des Schuldners sei nicht ersichtlich, dass dieser die beiden Produkte gem. der Anlage Ast 2 nicht doch am 16.7.2012 angeboten hat, verkennt sie zunächst die Darlegungs- und Beweislast. Im Streitfall ist es nämlich an ihr, der Gläubigerin, den behaupteten Verstoß des Schuldners zu belegen. Entsprechenden substantiierten Vortrag – wie etwa ein Internetausdruck, der belegt, dass bei Anklicken des Hinweises „Erhältlich bei diesen Anbietern“ auf der Ausgangsseite auf der von hier verlinkten Unterseite auch der. Schuldner am 16.7.2012 als Anbieter der beiden inkriminierten Produkte angegeben worden ist – ist, sie schuldig geblieben. Im Übrigen hat der Schuldner durch die Bestätigung seitens Amazon gem. der Anlage AG 3 Gegenteiliges belegt.
Entgegen dem anders lautenden Vorbringen der Gläubigerin liegt auch allein in dem Umstand, dass sich unterhalb der Artikelbezeichnung jeweils die Angabe „…“ befunden hat – ohne das tatsächliche Anbieten der in Rede stehenden Produkte seitens des Schuldners ‚- auch kein Anbieten i.S. der Textilkennzeichnungsverordnung resp. des UWG. Zutreffend hat die Gläubigerin zwar darauf hingewiesen, dass unter „Anbieten“ nicht nur das konkrete Verkaufsangebot zu verstehen ist, sondern vielmehr jede Handlung, die auf den Vertrieb gerichtet ist, einschließlich der Werbung und dem Feilhalten (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 4 UWG, Rdnr. 9.39) – allerdings liegen die solchermaßen erforderlichen Voraussetzungen eines Anbietens im Streitfall nicht vor. Weder hat der Schuldner im Streitfall ein konkretes Verkaufsangebot unterbreitet, noch die beiden streitgegenständlichen Produkte feilgehalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen verwiesen. Darüber hinaus hat er die beiden inkriminierten Produkte aber auch nicht beworben. Der Schuldner hat – von der Gläubigerin nicht bestritten – dargetan, dass der Hinweis auf ihn unterhalb der Angebotsbeschreibung einzig und allein darauf basiert hat, dass er Inhaber der so genannten EAN-Nummern der beiden Jacken ist und sich Amazon bei Darstellung der Suchergebnisse dieser Jacken dieser Daten bedient. Darüber hinausgehende Anhaltspunkte, dass er die beiden Jacken irgendwie angepriesen oder in sonstiger verkaufsfördernder Art und Weise in einem positiven Licht dargestellt hätte, vermag die Kammer der Anlage Ast 2 nicht zu entnehmen. Auch insoweit ist die Gläubigerin jeden diesbezüglichen substantiierten Sachvortrag schuldig geblieben.“
Fazit:
Ordnungsgeldanträge sind keine Selbstläufer. Auch hier kommt es maßgeblich, wie in jedem Zivilprozess, darauf an, dass die Parteien bzw. ihre Rechtsvertreter richtig und vollständig vortragen, weil ansonsten aufgrund des Beibringungsgrundsatzes der Rechtsstreit unweigerlich verloren geht.
Hier finden Sie den vollständigen Beschluss.