Mit einem Insolvenzplan kann ein Insolvenzverfahren zügig beendet und die angestrebte Restschuldbefreiung erlangt werden. Bei der Erstellung eines Insolvenzplans gilt es jedoch einiges zu beachten, damit der Plan nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung durch das Insolvenzgericht zurückgewiesen wird.
Ein Zurückweisungsgrund im Rahmen dieser Vorprüfung (§ 231 InsO) liegt bereits dann vor, so das Landgericht Hamburg, Beschluss vom 18.11.2015 (326 T 109/15), wenn die zur Planerfüllung vorgesehenen Drittmittel gemäß einzureichender Erklärung des Dritten nicht frei verfügbar sind und bestandssicher zur Verfügung stehen. So reicht es nicht aus, wenn lediglich eine Kontoübersicht im Rahmen des Insolvenzplans vorgelegt wird, aus der nicht ersichtlich ist, ob die Drittmittelgeberin überhaupt allein über das Guthaben verfügungsbefugt ist oder ob der weitere Kontoinhaber einer entsprechenden Verfügung zustimmen würde. Ferner sei in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall nicht ersichtlich gewesen, ob der Geldbetrag, der offensichtlich nicht von einem frei verfügbaren Girokonto genommen werden soll, überhaupt derzeit frei verfügbar ist.
Zudem läge ein Zurückweisungsgrund vor, wenn der erstrebende Schuldner für die fiktive Restlaufzeit des Gesamtverfahrens in die Plansummenbemessung keine angemessene Gehaltssteigerung einkalkuliert. Denn das Insolvenzgericht hat im Rahmen des § 231 InsO eine Vergleichsrechnung vorzunehmen, um abzuwägen ob der Plan zu einer Annahme der Beteiligten führen wird. In eine derartige Vergleichsrechnung sind die aktuellen Daten einzustellen und eine angemessene Prognose für die Zukunft vorzunehmen. Hierzu gehört eine angemessene Gehaltssteigerung, welche im vorliegenden Fall keine Berücksichtigung gefunden hatte. Da die Vergleichsrechnung des Insolvenzgerichts daher eine Schlechterstellung der Gläubiger bei Durchführung des Plans im Vergleich zur Regelabwicklung erkannte, wäre der Plan nicht annehmbar gewesen.