An dieser Stelle haben wir zuletzt des Öfteren davon berichtet, dass landauf und landab bei sog. Filesharingfällen Urteile gegen die Abmahner ergehen, wenn der Abgemahnte sich richtig verteidigt.
Dass es offensichtlich immer noch Anwälte gibt, die in derartigen Verfahren nicht richtig vortragen und deshalb der Abgemahnte unterliegt, verdeutlicht ein Urteil des Landgerichts München I vom 12.11.2014 (21 S 4656/14). In der Quintessenz ist das Gericht dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt, wenn er Erklärungen abgibt, die nicht zu allen Tatvorwürfen und Tatzeitpunkten Stellung beziehen. Ein Vorbringen des Anschlussinhabers ist in diesem Zusammenhang ferner nicht plausibel, wenn unstreitig eine Verletzung über den Anschluss erfolgt ist, die Darlegungen des Anschlussinhabers aber ergeben, dass niemand für diese Verletzung verantwortlich sein soll.
In der Sache ist das Urteil seitens des Gerichts dermaßen schwach begründet worden, dass inhaltlich nicht nachvollzogen werden kann, ob es sich hierbei um einen „Ausreißer“ handelt oder aber jedenfalls zur Ehrenrettung der Richter zu unterstellen ist, dass die schwache Urteilsbegründung einer noch schwächeren Berufungsbegründung geschuldet war, weil ansonsten die Begründung an der Grenze zur Rechtsverweigerung läge.
Ansonsten wird durch das Gericht verkannt, dass eine Verurteilung des Anschlussinhabers grundsätzlich ausscheidet, wenn dieser darlegt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt auch andere Mitglieder der Familie oder Dritte den Internetanschluss genutzt haben und gerade keine Verpflichtung des Anschlussinhabers dahingehend besteht, eigeninitiativ den Täter zu ermitteln.
Der Fall zeigt einmal mehr, dass man nicht nur vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand ist, sondern dass oft auch gerade die Qualität der Rechtsvertretung maßgeblichen Einfluss auf den Prozessausgang haben kann.