Nachdem unlängst bereits mehrfach der BGH dazu Stellung genommen hat, dass als außergerichtlicher Schaden auch eine 1,5 Geschäftsgebühr erstattungsfähig ist, hat sich nunmehr das Landgericht München I (Urteil vom 8. August 2012 – 37 O 27173/11) dieser Rechtsprechung angeschlossen und dazu ausgeführt:
„Auch die Höhe der vom Klägervertreter angenommenen Gebühr in Höhe von 1,5 ist nicht zu beanstanden. Der Rechtsanwalt des Klägers durfte jedenfalls eine 1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 W RVG in Rechnung stellen. In dieser Höhe fällt die Geschäftsgebühr in durchschnittlichen Rechtssachen als Regelgebühr an (BGH, NJW-RR 2007, 420 Rz. 8; vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 207). Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen. Mit der Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr um 0,2 hat der Rechtsanwalt des Klägers die Toleranzgrenze eingehalten (BGH, NJW 2011, 1603,1605).“