In wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten versucht sich der Unterlassungsschuldner oftmals damit zu verteidigen, dass der geltend gemachte Anspruch bereits verjährt sei, weil der Gläubiger anlässlich einer vorangegangenen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung Gelegenheit gehabt hätte, dem nunmehr gerügten Rechtsverstoß zu entdecken und zu rügen.
Nach der gesetzlichen Konzeption des § 11 UWG setzt der Beginn der Verjährungsfrist allerdings mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus. Da keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht besteht, kann eine solche Rüge daher regelmäßig nicht erfolgreich sein. Das Landgericht München I hat in seinem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 18.12.2012 (9 HK O 20142/12) dazu ausgeführt:
„Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt nach § 11 UWG. Nach § 11 Abs. 1 UWG verjähren die Ansprüche nach §§ 8, 9 und 12 Abs. 1 UWG in sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 11 Abs. 2 UWG wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem den Ansprüchen begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Von Seiten der Beklagtenpartei wurde nicht vorgetragen, woraus sich dem Kläger aufgedrängt hätte, dass gerade die streitgegenständlichen Produkte von Seiten der Beklagten ohne Grundpreisangabe im Onlineshop angeboten werden. Es besteht für den Gläubiger keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht im Hinblick auf Wettbewerbsverstöße. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme der ebay-Angebote reicht nicht aus. Grobe Fahrlässigkeit i. S. v. § 11 UWG ist dann anzunehmen, wenn die Unkenntnis auf einer besonders schweren Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht (Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 11, Rdn. 1.28), was hier nicht der Fall ist, da gerade keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht besteht.“