Wer als Unternehmer eine 0180-Servicenummer verwendet, muss die Vorgaben von § 66a TKG beachten. Nach dieser Vorschrift ist nicht nur der Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme anzugeben, sondern der Preis ist auch gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Dabei genügt es, wie das Landgericht München I kürzlich in einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil am 20.09.2012 (9 HK O 8808/12) festgestellt hat, nicht, wenn die Rufnummer mit einem Sternchen versehen wird und sich die Preisangabe erst am Ende der Internetseite befindet.
Das Gericht begründet seine Entscheidung folgendermaßen:
„Es liegt eine Zuwiderhandlung nach § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 66 a TKG vor. § 66 a TKG dient auch dem Interesse der Markteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Bei der Angabe der Service-Nummer in der Internet-Anzeige der Beklagten handelt es sich um ein Angebot an den Endnutzer i.S.d. § 66 a Satz 1 TKG. Der für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlende Preis ist zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer oder sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben.
Der Sternchenhinweis auf der Internetseite der Beklagte wird diesem Erfordernis nicht gerecht.
Die Auflösung des Sternchens mit dem entsprechenden Preishinweis erfolgt erst am Ende der Seite, nachdem die Seite heruntergescrollt wurde. Dies stellt keinen unmittelbaren Zusammenhang mehr dar. Es ist dem Verbraucher nicht zuzumuten, die ganze Seite nach einem Preishinweis zu durchsuchen bzw. die gesamte Seite herunterzuscrollen, um den gewünschten Hinweis zu erhalten.
§ 66 a TKG erfordert einen unmittelbaren Zusammenhang, so dass der Preishinweis auch in unmittelbarer Nähe stehen muss.“
Hier finden Sie das vollständige Urteil.