Die Ankündigung in einem Werbeprospekt «10% auf alles!» ist wettbewerbswidrig, wenn mittels eines Sternchens an anderer Stelle und kleiner darauf hingewiesen wird, dass bestimmte Produkte (hier: «Werbeware, Gutscheine und bereits reduzierte Ware») von der Rabatt-Aktion ausgenommen sind. Dies hat das Landgericht München I (Urteil vom 28.08.2012, 33 O 13190/12) entschieden und die entsprechende Werbung eines Gartencenters untersagt.
Zur Begründung führten die Richter aus, die Aussage «10% auf alles» sei falsch, da die Preisreduktion eben nicht auf sämtliche Waren gewährt worden sei. Dass auf die Ausnahmen mit einem Sternchenhinweis hingewiesen werde, sei unerheblich, da eine blickfangmäßig herausgestellte Anpreisung für sich genommen keine unwahren Angaben enthalten dürfe. Lediglich Erläuterungen oder Ergänzungen, die der Klarstellung nicht eindeutiger blickfangmäßiger Werbeaussagen dienten, dürften mit einer Fußnote vorgenommen werden. Hier sei dagegen die eindeutige Ankündigung der Rabatt-Aktion «10% auf alles» unwahr, wie sich erst aus dem «Kleingedruckten» ergebe. Hinzu komme, dass die Beklagte ihrer Einlassung nach auch Bücher und Zeitschriften verkaufe, die infolge der hierfür bestehenden gesetzlichen Preisbindung ebenfalls nicht von dem Rabatt erfasst seien. Das beklagte Gartencenter hatte im Rahmen der Auseinandersetzung angegeben, an den betreffenden Aktionstagen seien 81% der umgesetzten Waren mit einem Preisnachlass von mindestens 10% oder mehr verkauft worden. Das sei zwar ein mehrheitlicher Warenanteil, aber eben nicht «alles», urteilten die Richter.
(Quelle:beck-online)